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3. Mobilität – Definition

Das Adjektiv „mobil“ bedeutet so viel wie „beweglich“ bzw. „nicht an einen festen Standort gebunden“. Es wurde erstmals im 18. Jahrhundert in der Militärsprache – aus dem Französischen „mobile“ (= beweglich, marschbereit) stammend – benutzt. Dabei handelt es sich um eine Wortbildung, die auf das lateinische Wort „mobilis“ zurückgeführt werden kann.

Die Bewertung von Prozessen mit Hilfe dieser „Beweglichkeit“ – Mobilität – wurde seither verallgemeinert. Entsprechend groß ist die Vielzahl von Facetten der Mobilität. So stellen für uns heute beispielsweise die Bezeichnungen

 geistige Mobilität

 räumliche Mobilität

 persönliche Mobilität

 physische Mobilität

 Umzugsmobilität

 Wochenendpendlermobilität

 Tagespendlermobilität oder

 berufliche Mobilität

schon längst keine Abstrakte mehr dar.

Im sich eingebürgerten Sprachgebrauch wird unter der Mobilität behinderter Menschen, deren Möglichkeiten einer individuellen „physisch-räumlichen“ Fortbewegung/​(Mobilität), verstanden.

3.1 Physisch-räumliche Mobilität

Unter der physisch-räumlichen Mobilität versteht man die Bewegung von Gütern und Menschen. Sie findet auf vielfältigste Weise, wie z. Bsp.: auf der Straße, der Schiene, über dem Wasser oder in der Luft statt.

In der Privatsphäre von Menschen mit Handicap bildet die physischräumliche Mobilität eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte Lebensqualität. Die physisch-räumliche Mobilität von Senioren und Menschen mit Handicap erfolgt häufig per

Fuß und

ÖPNV.13

Zur Unterstützung der physisch-räumlichen Mobilität werden je nach Schweregrad der Beeinträchtigung und Fähigkeiten, Mobilitätshilfen eingesetzt. Diese können u. a. sein:

 Gehhilfen/​Unterarmstützen

 Blindenlangstock

 Blindenführhund

 Auto

 Fahrrad

 Rollator oder

 Rollstuhl

Persönliche, wie auch äußere Faktoren nehmen einen wesentlichen Einfluss auf die „physisch-räumliche“ Mobilität. Sie entscheiden über deren Umgang und Qualität. Einflussfaktoren auf die „physisch-räumliche“ Mobilität können sein:

persönliche Einflussfaktoren

 Kognitive Fähigkeiten

 Wahrnehmbarkeit der Umwelt (visuell, akustisch, taktil)

 Orientierungsfähigkeit

 Fähigkeit im Umgang mit der Mobilitätshilfe

äußere Einflussfaktoren

 Barrieren (z. Bsp. baulich, kommunikativ)

 Bereitstellung von Mobilitätshilfen (z. Bsp. durch Krankenkassen)

 finanzielle Ausstattung

 soziale, berufliche und gesellschaftliche Integration

3.1.1 Wer ist in seiner „physisch-räumlichen“ Mobilität eingeschränkt?

Zu den Personen, die in ihrer physisch-räumlichen Mobilität eingeschränkt sind, werden nicht nur Senioren oder Menschen mit Handicap gezählt. Die Palette der Personengruppen reicht durch die gesamte Gesellschaft. Zu ihnen gehören u. a.:

 Rollstuhlbenutzer

 Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen

 Personen mit Gehproblemen

 Personen mit Kindern

 Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

 Senioren

 Schwangere

 sehbehinderte und blinde Menschen

 hörbehinderte und gehörlose Personen

 Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, d. h. mit Schwierigkeiten beim Verständnis geschriebener und gesprochener Sprache

 ausländische Mitbürger

 Personen mit psychischen und geistigen Behinderungen

 kleinwüchsige Menschen

 Kinder

3.1.2 Sind blinde Menschen in ihrer physisch-räumlichen Mobilität eingeschränkt?

Die Grundlagen für die Erfüllung einer barrierefreien Mobilität dürfen nicht nur auf motorische Behinderungen (Gehbehinderung, Rollstuhlfahrer) beschränkt werden. Für eine eigenständige Mobilität ist die räumliche Orientierung – übrigens u. a. auch für gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer – unabdingbare Voraussetzung. Diese kann jedoch durch den Verlust des Sehvermögens nicht im erforderlichen Maß erfolgen. Somit können sich blinde und sehbehinderte Menschen nicht ohne weiteres (ohne Hilfen, wie Blindenlangstock, Blindenführhund, akustische Informationen) selbständig fortbewegen und sind daher in ihrer Mobilität wesentlich eingeschränkt und behindert. Die sich daraus ergebenden notwendigen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Erleichterung der Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu den Mobilitätsgrundlagen gerechnet werden.

Die Tatsache, dass Blindheit und Sehbehinderung eine Mobilitätsbehinderung darstellen, wird vom Gesetzgeber nicht nur anerkannt, sondern auch in vielfacher Weise Rechnung getragen. Nach dem Gesetz bekommen hochgradig sehbehinderte Personen im Schwerbehindertenausweis14 die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.) eingetragen. Hier wird also die hochgradige Sehbehinderung vom Gesetzgeber klar einer Gehbehinderung (und somit einer Mobilitätsbehinderung) gleichgesetzt. Bei blinden Personen wird das Merkzeichen G durch H (hilflos) ersetzt, wodurch der Gesetzgeber die Bedeutung der Blindheit als Behinderung der Mobilität sogar noch einmal erhöht hat.

„Die Bezeichnung „mobilitätseingeschränkte bzw. mobilitätsbehinderte Personen" schließt die große Gruppe der seh- und hörgeschädigten Personen ein. Dies ist insofern von Bedeutung, als fachgesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen in Technischen Regelwerken, die die Berücksichtigung von Anforderungen mobilitätseingeschränkter Menschen beinhalten, damit auch die Berücksichtigung von Belangen sensorisch geschädigter Menschen vorgeben.“15

Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen

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