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1.1 Übernahme des Begriffs „Barrierefreiheit“ durch die Bundesländer – Beispiel Thüringen

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Die Bundesländer haben die Definition der Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“, in ihre Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ebenfalls aufgenommen. Dabei haben sie die Definition „Barrierefreiheit“ des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) des Bundes weitestgehend übernommen.

Die Definition „Barrierefreiheit“ in den Gesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung der Bundesländer gilt für ihren jeweiligen Zuständigkeits- bzw. Geltungsbereich (vgl. beispielsweise ThürGlG7 § 5 „Geltungsbereich“).

Beispiel:

Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16.Dezember 2005

§ 5 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen

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