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1. Barrierefreiheit

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In Ergänzung des Grundgesetzes (GG)1 hat der Bund für seinen Zuständigkeitsbereich, mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG)2 am 1. Mai 2002, die Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“ rechtlich verbindlich eingeführt und definiert.3

Somit wurde eine verpflichtende Grundlage zur Schaffung der Barrierefreiheit in Deutschland gelegt.

Die dort im § 4 definierte Barrierefreiheit gilt im gleichen Maße für alle Menschen mit Handicap. Eine differenzierte Barrierefreiheit für einzelne Handicapgruppen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Der Gesetzgeber trifft hier eine klare Abgrenzung zwischen „barrierefrei“ und „nicht barrierefrei“. Dies wird deutlich, indem er Begriffe wie barrierearm, teilweise barrierefrei, behindertenfreundlich, behindertengerecht usw. nicht formuliert und grundsätzlich nicht definiert.

Die nationalen und europäischen anzuwendenden Regelwerke (z. Bsp.: TSI PRM4, DIN5 usw.) sowie die geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. Bsp.: BGG, BRK usw.) kennen die Begrifflichkeiten wie „barrierearm“, „behindertengerecht“ oder ähnliche Begriffe nicht. Eine anderweitig verbindlich anzuwendende Definition der Begrifflichkeit „Barrierefreiheit“ ist nicht bekannt. Auf der Basis dieser Definition zur „Barrierefreiheit“ haben die Kernpunkte der Barrierefreiheit eine fundamentale Bedeutung.

Sie müssen das Denken und Handeln aller Akteure prägen.

Darüber hinaus sollen die 10 Gebote für die Barrierefreiheit, aufgestellt von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR6), Berücksichtigung finden.

Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen

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