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II. Mögliche Ermächtigungsgrundlagen

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Da eine Gefahrenabwehrverfügung, die in die Rechte des Bürgers eingreift, wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes einer Ermächtigungsgrundlage bedarf, arbeiten Sie – entsprechend dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali – die Ermächtigungsgrundlage, auf die die Gefahrenabwehrverfügung gestützt sein kann, heraus. Dabei gehen Sie in drei Schritten vor:

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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