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(1) Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 5 ff. VersG)

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Machen Sie sich mit den §§ 5 ff. VersG vertraut und lesen Sie die Vorschriften zunächst einmal durch!

Eingriffe in Versammlungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden (s. hierzu Skript „Grundrechte“ Rn. 467). Dementsprechend hoch sind die Anforderungen, die an Eingriffe in solche Versammlungen gestellt werden. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen sieht das Versammlungsgesetz nur folgende mögliche Eingriffsmaßnahmen vor: Vor dem Begin einer Versammlung ein Verbot der Versammlung (§ 5 VersG) sowie nach dem Beginn einer Versammlung die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen (§ 12a Abs. 1 VersG), deren Speicherung (§ 12a Abs. 2 VersG) und – als ultima ratio – die Auflösung einer Versammlung (§ 13 VersG).

Beispiel

Während einer Kundgebung in einer öffentlichen Sporthalle, an der mehrere hundert Personen teilnehmen, durchsucht die Polizei die Taschen zahlreicher Teilnehmer, weil sie den anonymen Hinweis erhalten hat, dass Teilnehmer unerlaubte Betäubungsmittel bei sich führen. – Fraglich ist, ob die Durchsuchung der Taschen rechtmäßig ist. Dagegen könnte sprechen, dass nach Beginn der Versammlung nur noch Eingriffsmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 5, 12a Abs. 1 und Abs. 2 oder § 13 VersG zulässig sind. Durchsuchungen sind in diesen Vorschriften nicht vorgesehen. Allerdings ist die in § 13 Abs. 1 S. 1 VersG geregelte Auflösung einer Versammlung eine ultima ratio-Maßnahme, wie § 13 Abs. 1 S. 2 VersG zeigt. Die in § 13 Abs. 1 S. 2 VersG genannte Unterbrechung einer Versammlung steht beispielhaft für andere polizeiliche Maßnahmen, die milder als eine Auflösung der Versammlung sind. Zu diesen milderen Maßnahmen gehören vor allem die polizeilichen Standardmaßnahmen, die jedoch nicht unter Umgehung der strengen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes ergriffen werden dürfen. § 13 Abs. 1 S. 2 VersG enthält daher eine Art Rechtsfolgenverweisung auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. Die Durchsuchung der Taschen von Teilnehmern kann daher nur auf der Grundlage und unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 VersG erfolgen. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 VersG nicht vorliegen, ist die Durchsuchung der Taschen als Rechtsfolge einer polizeilichen Standardmaßnahme rechtswidrig.

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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