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aa) Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes
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Das Versammlungsgesetz regelt Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG (s. Skript „Grundrechte“ Rn. 445 ff.).
Beispiel
Zwei Kinder sind im Eis auf einem Weiher eingebrochen. Sofort bleiben zahlreiche Passanten am Uferrand stehen und beobachten das Geschehen. Als die Polizei eintrifft, fordert sie die Passanten zum Verlassen des Unglücksorts auf. – Das Zusammenkommen der Passanten am Uferrand stellt zwar eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen dar; die Zusammenkunft erfolgt aber rein zufällig und ist nicht auf die gemeinschaftliche, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung gerichtet. Bei der Zusammenkunft der Passanten handelt es sich daher nicht um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 GG, sondern um eine bloße Ansammlung mit der Folge, dass das Versammlungsgesetz nicht anwendbar ist und damit keine Sperrwirkung gegenüber anderen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften entfaltet.
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Das Versammlungsgesetz enthält Regelungen, die den Zweck verfolgen, dass Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG ordnungsgemäß und störungsfrei durchzuführen. Daher soll das Versammlungsgesetz versammlungsspezifische Gefahren abwehren.
Beispiel
Wegen eines Hauseinsturzes ändert die zuständige Behörde kurzfristig die geplante Route für einen Protestmarsch, weil die Straße, in der das Haus eingestürzt ist, unpassierbar ist. – Mit der Änderung der geplanten Route für den Protestmarsch will die zuständige Behörde mögliche Gefahren z.B. für die körperliche Unversehrtheit der Demonstrationsteilnehmer verhindern. Dabei handelt es sich nicht um die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren, so dass das Versammlungsgesetz nicht anwendbar ist und damit keine Sperrwirkung gegenüber anderen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften entfaltet.