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(1) Zeitraum vor dem Beginn einer Versammlung
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Vor dem Beginn einer Versammlung kann die Versammlung verboten oder die Durchführung der Versammlung von Auflagen abhängig gemacht werden (vgl. §§ 5, 15 Abs. 1 VersG). Ansonsten enthält das Versammlungsgesetz einige Vorschriften, die Ge- oder Verbote beinhalten (z.B. § 2 Abs. 3 S. 1, § 17a Abs. 1 und Abs. 2 VersG). Eine Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung solcher Ge- oder Verbote gibt es aber nur in § 17a Abs. 4 VersG. Aus diesem Umstand wird abgeleitet, dass das Versammlungsgesetz für den Zeitraum vor dem Beginn einer Versammlung keine abschließende Regelung enthält. Folge davon ist, dass vor dem Beginn einer Versammlung die Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts anwendbar sind.
Beispiel
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW kann die Polizei an einer Kontrollstelle, die von ihr eingerichtet wurde, um z.B. eine Straftat nach § 129a StGB zu verhindern, die Identität anreisender Versammlungsteilnehmer feststellen.
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Art. 8 GG gewährleistet neben dem Recht auf Abhalten einer Versammlung auch das Recht auf das „Sich Versammeln“, d.h. das Recht auf einen ungehinderten Zugang zum Versammlungsort (vgl. hierzu näher das Skript „Grundrechte“ Rn. 456 f.).
Beispiel
Die Polizei kontrolliert die Zufahrtsstraßen zur Innenstadt von K, wo in einigen Stunden eine Großdemonstration stattfinden soll. Bei ihren Kontrollen stellt die Polizei die Identität der Personen fest. – Bei diesen Maßnahmen der Polizei handelt es sich um sog. „Vorfeldmaßnahmen“. Sie werden auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW vorgenommen. Wenn die Polizei durch ihre Maßnahmen jedoch den Zugang zum Versammlungsort zumindest erheblich erschwert, richtet sich die Zulässigkeit dieser Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz.[27]