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b) Exkurs: Verhältnis zwischen dem Versammlungsrecht und dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht

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Nutzen Sie die Gelegenheit zu einer Wiederholung der Versammlungsfreiheit im Skript „Grundrechte“! Die verfassungsrechtlichen Aspekte werden im Exkurs als bekannt vorausgesetzt.

Auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. erließ der Bund im Jahre 1953 das Versammlungsgesetz (VersG).[20] Seit der Föderalismusreform I im Jahre 2006 besitzen die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht. Das Versammlungsgesetz des Bundes gilt jedoch gemäß Art. 125a Abs. 1 GG fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wurde.[21] Das Versammlungsgesetz ist konzipiert als „ein in sich geschlossenes und abschließendes Regelwerk, mit dem sichergestellt wird, dass die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges notwendigen Maßnahmen getroffen werden können“.[22] Aus dem abschließenden Charakter des Versammlungsgesetzes folgt die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts, d.h. versammlungsbezogene Eingriffe können nur auf Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsgesetzes gestützt werden (s. Skript „Grundrechte“ Rn. 466). Die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts wird konkret bestimmt durch den Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes und innerhalb dieses Anwendungsbereichs durch den Regelungsbereich des Versammlungsgesetzes.[23]

Hinweis

Beachten Sie also, dass die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts nur relativ gilt.

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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