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3. Polizei- bzw. ordnungsrechtliche Generalklausel

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Soweit die Gefahrenabwehrverfügung weder auf eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage noch auf eine polizei- bzw. ordnungsrechtliche Standardermächtigung gestützt werden kann, ziehen Sie in einem dritten Schritt die polizei- bzw. ordnungsrechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 PolG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG als Ermächtigungsgrundlage heran. Die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel erfasst alle Fallkonstellationen, soweit diese nicht bereits von vorrangig anwendbaren und ggf. abschließenden Ermächtigungsgrundlagen erfasst werden.

Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen

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