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(2) Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 14 ff. VersG)
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Lesen Sie die §§ 14 ff. VersG!
§§ 14 ff. VersG füllen den Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG zum Teil abschließend aus (vgl. zum Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG Skript „Grundrechte“ Rn. 464 ff.). § 15 VersG enthält mit dem Verbot einer Versammlung bzw. der Anordnung von Auflagen vor Beginn einer Versammlung (Absatz 1) und der Auflösung einer Versammlung nach ihrem Beginn (Absatz 3) Ermächtigungsgrundlagen, die gleichartige Maßnahmen auf der Grundlage der allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze ausschließen.
Beispiel
Wie Beispiel oben (Rn. 76) mit dem Unterschied, dass die Kundgebung auf dem Marktplatz der Stadt B stattfindet. – Fraglich ist, ob die Durchsuchung der Taschen zahlreicher Teilnehmer rechtmäßig ist. Dagegen könnte auch hier sprechen, dass die Ermächtigungsgrundlagen des Versammlungsgesetzes eine abschließende Regelung in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen möglicher Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen, so dass eine Durchsuchung von Taschen, die in §§ 14 ff. VersG nicht vorgesehen ist, rechtswidrig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch die Formulierung in § 15 Abs. 1 VersG („Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, …“)[24] als Verweis auf Ermächtigungsgrundlagen, die der zuständigen Behörde nach Landesrecht zustehen, ausgelegt. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht aus der Bezugnahme in § 15 Abs. 3 VersG auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG gefolgert, dass die zuständige Behörde von diesen Befugnissen auch während einer Versammlung Gebrauch machen könne.[25] Die darauf gestützten Maßnahmen stellen sog. Minus-Maßnahmen dar.[26] Auch hier liegt damit eine Art Rechtsfolgenverweisung auf die Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts vor. Da die Polizei aufgrund des anonymen Hinweises annehmen muss, dass Teilnehmer gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen und dadurch unmittelbar die öffentliche Sicherheit gefährden, kann sie die Taschen von Teilnehmern durchsuchen.