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5. Erwägungsgrund 18

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ErwG 18 erläutert beispielhaft die sog. Haushaltsausnahme, durch die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit von der Geltung der DS-GVO ausgenommen wird.

DS-GVO/BDSG

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