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8. Erwägungsgrund 21

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ErwG stellt klar, dass die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere deren Art. 12 bis 15, durch die DS-GVO nicht verdrängt werden. Dies geschieht im Sinne der Zwecksetzung der Richtlinie, durch Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten dazu beizutragen, dass der Binnenmarkt einwandfrei funktioniert.

DS-GVO/BDSG

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