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2. Datenverarbeitung seitens der Mitgliedstaaten im Bereich der GASP

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Ausgenommen ist weiter eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des auswärtigen Handelns und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gem. Titel V Kapitel 2 EUV (Art. 23–46 EUV). Die Ausnahme liegt darin begründet, dass Art. 39 EUV eine eigene Ermächtigungsgrundlage enthält, aufgrund derer der Rat Vorschriften erlassen kann über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Titel V Kapitel 2 fallen.[13] Insoweit ist zweifelhaft, ob der Datenschutz – jedenfalls nach Erlass derartiger Vorschriften – unmittelbar an Art. 7 und 8 GRCh zu messen ist.

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