Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 30

II. BDSG n.F.

Оглавление

10

Die in § 1 Abs. 1 BDSG a.F. enthaltene Zwecksetzung des BDSG hat in § 1 BDSG n.F. keinen Eingang gefunden. § 1 BDSG n.F. entspricht in Abs. 1 im Wesentlichen der Vorschrift des § 1 Abs. 2 BDSG a.F., nimmt aber bezüglich der Geltung für nichtöffentliche Stellen die Begrifflichkeit des Art. 2 Abs. 1 in Bezug, wenn die Geltung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, angeordnet wird.

11

Abs. 2 stellt klar, dass das BDSG n.F. gegenüber anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften zurücktritt, aber subsidiäre Geltung behält. Abs. 3 nimmt wortgleich den früheren Abs. 4 auf. Abs. 4 passt die Anwendungsregelung insbesondere bezüglich der Geltung für nichtöffentliche Stellen wiederum an die Begrifflichkeit der DS-GVO an, indem die Norm bspw. zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern differenziert; im Übrigen bestimmt Nr. 3 des Abs. 4 die Anwendung des Gesetzes für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die – ohne eine Niederlassung in der EU oder im EWR zu haben – dennoch in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen. Im Übrigen wird in Abs. 2 S. 2 die Geltung jedenfalls der Vorschriften über den DSB und dessen Befugnisse angeordnet.

12

Abs. 5 bestimmt, dass das BDSG n.F. dort nicht gilt, wo die DS-GVO unmittelbare Anwendung findet. Gemäß Abs. 6 werden die EWR-Staaten und die Schweiz den Mitgliedstaaten der EU gleichgestellt, wobei alle übrigen Staaten als Drittstaaten gelten.

13

Für den Bereich der Datenverarbeitung nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates stehen gem. Abs. 7 bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierte Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich, wobei alle übrigen Staaten wieder als Drittstaaten gelten.

14

Gemäß Abs. 8 schließlich sollen für Verarbeitungen öffentlicher Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich der DS-GVO und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen, die DS-GVO und jedenfalls Teile 1 und 2 des BDSG n.F. entsprechend Anwendung finden.

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх