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3. Automatisierte Datenverarbeitung

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Vom Vorliegen einer automatisierten Datenverarbeitung ist immer dann auszugehen, wenn die Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage geschieht. Dass hierfür keine Beispiele benannt werden, kann im Zusammenhang mit ErwG 15 gesehen werden, dem zufolge der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen soll. Folge ist zugleich eine weite Auslegung des Begriffs der automatisierten Datenverarbeitung[6], der dann alle technischen Einrichtungen erfasst, die im Zuge der Benutzung personenbezogene Daten – ggf. auch nur in geringem Umfang und kurzfristig – speichern, verarbeiten oder vermitteln. Dies können somit auch Computer, digitale Kopierer, Videoüberwachungssysteme, jedenfalls bei kontinuierlicher Speicherung von Informationen,[7] oder Smart-Home-Anwendungen sein.

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Erfasst vom Begriff der automatisierten Datenverarbeitung sind auch teilautomatisierte Vorgänge, etwa bei manueller Eingabe von Daten in ein System, das diese dann automatisiert weiterverarbeitet. Eine teilautomatisierte Datenverarbeitung liegt auch vor, sofern bezüglich einer analogen Datensammlung eine automatisierte Indizierung mit dem Ziel leichterer Auffindbarkeit von Daten erzeugt wird.[8] Auch hier gilt wieder, dass entsprechend des ErwG 15 eine Umgehung der DS-GVO möglichst ausgeschlossen sein soll.

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