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I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Art. 2 Abs. 1 beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO orientiert an den Zielen, die insbesondere in Art. 1 skizziert werden, aber auch bereits mit der DSRL verfolgt wurden, nämlich den Schutz natürlicher Personen durch Gefährdungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die mit der automatisierten Datenverarbeitung oder der Speicherung von Daten in Dateisystemen[1] auf Grundlage manueller Datenverarbeitung einhergehen. Die Erfassung von Vorgängen manueller Datenverarbeitung soll einer Umgehung der Anwendbarkeit des DS-GVO vorbeugen.[2]

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Die DS-GVO konkretisiert so die Rechte von Unionsbürgern nach Art. 8 GRCh, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Dabei wird aber nicht jede Art der Datenverarbeitung in Bezug genommen, sondern lediglich die in Abs. 1 genannten. Zugleich verfolgt Art. 2 Abs. 1 das Ziel, den grenzüberschreitenden Verkehr mit personenbezogenen Daten zu harmonisieren und zu regulieren.

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Ausnahmen von der Geltung der Verordnung regelt insbesondere Abs. 2, wonach die Verordnung auf Verarbeitung personenbezogener Daten in den dort genannten Fällen keine Anwendung findet, obgleich die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 erfüllt sind.

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Abs. 3 regelt die fortgesetzte Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf die Tätigkeit der Unionsorgane und ihrer Untergliederungen, zugleich die Anwendbarkeit weiterer Rechtsakte, die die Datenverarbeitung durch die Unionsorgane zum Gegenstand haben; zugleich wird vorgeschrieben, dass die betreffenden Rechtsakte an die Regelungen der DS-GVO anzupassen sind.

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Schließlich bestimmt Abs. 4 die Fortgeltung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG bezogen auf die Verantwortlichkeit von Vermittlern.

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Insbesondere Art. 2 Abs. 1 nimmt Teile der Begrifflichkeit nach Art. 4, „personenbezogene Daten“ (Art. 4 Nr. 1), „Verarbeitung“ (Art. 4 Nr. 2) und „Dateisystem“ (Art. 4 Nr. 6) in Bezug.

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Art. 2 entspricht insbesondere bezüglich der grundsätzlichen Anwendbarkeit sowie bezüglich der wesentlichen Ausnahmetatbestände Art. 3 DSRL. In Abweichung zur DSRL sind über Abs. 3 nunmehr auch die Unionsorgane und ihre Einrichtungen jedenfalls mittelbar Adressaten der DS-GVO, indem auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verwiesen wird, die an die Grundsätze des DS-GVO angepasst werden soll. Der Vorschlag des EU-Parlaments, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für die Organe und Einrichtungen der Union vorrangig gelten zu lassen, soweit die der DS-GVO nicht spezieller seien, wurde zugunsten der Anpassungsregelung in Abs. 3 fallengelassen.[3] Die ursprünglich diskutierte Herausnahme der Datenverarbeitung im öffentlichen Bereich wurde zugunsten der Öffnungsklausel nach Art. 6 Abs. 2 verworfen.

DS-GVO/BDSG

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