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3. Persönliche und private Datenverarbeitung

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Der Ausnahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 lit. c, die sog. „Haushaltsausnahme“ oder auch das Haushaltsprivileg, war bereits Bestandteil des Art. 3 Abs. 2 2. Spiegelstrich der DSRL und des BDSG a.F. Die Regelung folgt dem Gedanken, dass die häusliche Privatsphäre ihrerseits den grundrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts genießt und so von der staatlichen Regelungsbefugnis ausgenommen sein soll.[14]

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ErwG 18 enthält nur ansatzweise Hinweise auf den Umfang der Regelung. So soll „auch das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten“ Ausdruck persönlicher oder familiärer Datenverarbeitungstätigkeiten sein können. Insbesondere Art. 4 enthält insoweit keine Definitionen der Begriffe „persönlich“ und „familiär“.[15] Sprachlich ist eine Abweichung festzustellen zum Wortlaut etwa der englischen und der französischen Fassung, die anstelle des Begriffs „private“ in der deutschen Fassung die Begriffe „household“ bzw. „domestique“ verwenden. Die genannten Fassungen dürften somit den Regelungsgehalt besser zum Ausdruck bringen, weil sie stärker als die deutsche Fassung auf die häusliche Privatsphäre abstellen.

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Der Abgrenzung bedarf die Vorschrift insoweit, als – wie ErwG 18 dies ausführt – auch bei häuslicher Datenverarbeitung kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen darf. Damit sind neben der Erfassung und Pflege bspw. rein familiärer Kontaktdaten auch Datensammlungen erfasst, die über den privaten Kreis hinausgehen, also Dritte außerhalb des Familienkreises betreffen, so über Prominente, Sportler oder sonstige außenstehende Personen, die für den Privaten von Interesse sind, etwa im Rahmen eines privaten Hobbies.[16] Fehlt derartigen Verarbeitungsvorgängen der wirtschaftlich-berufliche Bezug, sind auch diese von der Geltung der DS-GVO ausgenommen. Somit dürfte etwa die Beobachtung des Eingangsbereichs privat genutzter Wohnhäuser mittels einer Videokamera nicht der DS-GVO unterfallen.[17]

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Die Nutzung sozialer Netzwerke im häuslich-privaten Bereich ist dann von der Geltung der DS-GVO ausgenommen, wenn der Kreis der Zugriffsberechtigten auf das jeweilige Datum begrenzt ist. Wird die Information an eine unbestimmte Vielzahl von Personen verbreitet, muss hierfür die DS-GVO trotz des grundsätzlich privaten Rahmens der Nutzung gelten.[18] Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1, 2, Art. 8 Abs. 1 DSRL, wonach auch die private Nutzung des Internets dann der Richtlinie unterfällt, wenn die betreffenden Daten einer unbegrenzte Zahl von Personen zugänglich gemacht werden.[19] Deswegen ist eine Beschränkung der Privilegierung bei Nutzung sozialer Netzwerke auf einen engen Familien- und Freundeskreis zu fordern.[20] Ob die Ausnahme nach lit. c greift, ist damit aber letztlich einzelfallabhängig.

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Besteht eine Verbindung zu beruflicher oder wirtschaftlicher Betätigung, gleich in welcher konkreten Ausgestaltung diese stattfindet, greift die Ausnahme nach lit. c nicht. Dies gilt nach zutreffender Ansicht auch, wenn die Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung angelegt ist, also auch bei Datenverarbeitung in ehrenamtlicher Funktion; letztere dient gerade nicht nur persönlichen Zwecken.[21]

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Das Kriterium der Ausschließlichkeit einer Datenverarbeitung zu persönlichen oder privaten Zwecken führt zugleich dazu, dass eine private Datenverarbeitung, die sowohl den privaten wie den geschäftlichen Bereich betrifft, nicht der Privilegierung nach lit. c unterfallen kann.[22] Ob gerade bei gemischten Dateien bzw. Nutzungen eine Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der jeweiligen Datenverarbeitung vorzugswürdig wäre,[23] kann insoweit bezweifelt werden, als die zunehmende Durchdringung auch des privaten Bereichs mit beruflichen Aspekten und die wachsenden technischen Möglichkeiten eine eher restriktive Auslegung fordern.[24] Ob eine Abgrenzung nach dem Schwerpunkt praktikabler wäre als das Kriterium der Ausschließlichkeit,[25] ist letztlich nicht nachweisbar; eine solche Vorgehensweise würde sich im Zweifel noch eher in Beweisfragen im Einzelfall aufreiben.

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Wenn sich die Nutzung sozialer Netzwerke im Rahmen der Ausnahme nach lit. c bewegt, stellt ErwG 18 zugleich klar, dass die Ausnahme sich nicht auf den Diensteanbieter bezieht.[26]

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