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cc) § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 3

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Sofern die Voraussetzungen der Nr. 2 nicht vorliegen, ist das BDSG dennoch auf solche nichtöffentlichen Stellen anwendbar, die aus Staaten außerhalb der EU stammen, aber in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen. Dies ist als Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 und 3 zu verstehen, wonach die DS-GVO zunächst (Art. 3 Abs. 2) Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen findet, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht, (lit. a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist, oder (lit. b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt. Weiterhin findet sie (Art. 3 Abs. 3) Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

DS-GVO/BDSG

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