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1. Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes

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So gehen weite Teile des Telekommunikationsgesetzes, die auf die ePrivacy-RL zurückgehen, der DS-GVO vor.

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Damit gehen die Sondervorschriften zum Telekommunikationsdatenschutz nach der ePrivacy-RL nach allgemeinem Verständnis dann den Vorschriften der DS-GVO vor, sofern sie „dasselbe Ziel verfolgen.“ In der Konsequenz bleiben diejenigen Vorschriften auch des deutschen Rechtes anwendbar, soweit sie auf entsprechenden Vorschriften der ePrivacy-RL für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen beruhen.

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Dies sind, bezogen auf das TKG, insbesondere die §§ 91 ff. TKG.[40] Soweit §§ 91 ff. TKG Regelungen auch für Anbieter nicht öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste enthält, beruhen diese nicht auf der ePrivacy-RL, so dass insoweit wieder die DS-GVO gilt.[41] Sofern aber zu den Anbietern nichtöffentlicher Kommunikationsdienste öffentliche Stellen gehören, können diese wiederum nach Art. 6 Abs. 1, 2 und 3 von der Geltung der DS-GVO ausgenommen werden.

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