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bb) § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 2

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Ergänzend ordnet Nr. 2 die Anwendbarkeit des BDSG nur auf solche nichtöffentlichen Stellen an, die personenbezogene Daten i.S.d. Nr. 1 verarbeiten und eine Niederlassung im Inland haben. Die Vorschrift richtet sich, wie aus dem Kontext der Nr. 3 zu entnehmen ist, an Stellen, die aus einem EU-Mitgliedstaat mit einer Niederlassung in der Bundesrepublik tätig werden. Wie unter Geltung des § 1 Abs. 5 S. 1 BDSG a.F. ist anzunehmen, dass die Verarbeitung durch eine feste Einrichtung im Inland, gleich in welcher Organisationsform, erfolgen muss.[61]

DS-GVO/BDSG

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