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b) Voraussetzungen der Anwendbarkeit auf nichtöffentliche Stellen

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S. 2 knüpft die Anwendbarkeit für nichtöffentliche Stellen an Voraussetzungen, die teils kumulativ, teils alternativ vorliegen müssen. So ist unter Zugrundelegen der Gesetzesbegründung anzunehmen, dass wenn ein Fall des § 1 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 gegeben ist, die Voraussetzungen der Nr. 2 oder der Nr. 3 hinzutreten müssen, damit das BDSG Anwendung findet.[54]

DS-GVO/BDSG

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