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4. Strafrechtliche Tätigkeiten und Schutz der öffentlichen Sicherheit

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Die Ausnahme nach lit. d zugunsten des Tätigwerdens zuständiger Behörden in den Bereichen der Prävention von Straftaten, der Strafverfolgung und -vollstreckung sowie auf dem Gebiet des Schutzes und der Abwehr von Gefahren bezogen auf die öffentliche Sicherheit galt bereits bei der DSRL.

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Die betreffenden Fragen werden in der parallel zur DS-GVO erlassenen RL (EU) 2016/680 geregelt. Durch die Ausnahme nach lit. d werden die Handlungsspielräume der national zuständigen Behörden nicht zuletzt im Datenaustausch zum Zwecke effektiven polizeilichen Handelns erweitert, ohne dass die Rechte der Betroffenen übermäßig eingeschränkt werden sollen. Zugleich wird durch die Beschränkung auf datenschutzrechtliche Mindeststandards auf die Souveränität der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Tätigkeiten mehr Rücksicht genommen.[27] Nutzen die Mitgliedstaaten die in Art. 1 Abs. 3 RL (EU) 2016/680 angelegte Möglichkeit zur Normierung höherer Schutzstandards, führt dies dazu, dass ein Handeln im Rahmen dieser Standards verstärkt an nationalen Grundrechten und durch die nationalen Gerichte, für die Bundesrepublik insbesondere das Bundesverfassungsgericht, überprüft werden kann.[28]

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Die Formulierung „einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ beruht auf dem Bestreben der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsverfahren, den gesamten Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Anwendungsbereich der RL (EU) 2016/680 fallen zu lassen.[29] Die Verwendung des Begriffs „einschließlich“ im 2. Hs. stellt klar, dass die hier angesprochene Gefahrenabwehr eine solche im Kontext der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten i.S.d. 1. Hs. sein muss.[30] Nur bei diesem engen Verständnis ist zudem sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten sich nicht bei jeder beliebigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Bindung durch die DS-GVO entziehen können. Insbesondere scheidet eine solche Loslösung über lit. d bezüglich eventueller Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie aus, die bei einem weiten Verständnis als Gefahr für die öffentliche Sicherheit gedeutet werden könnte. Hier kommen den Mitgliedstaaten allenfalls, aber immerhin, die Öffnungsklauseln nach Art. 6 Abs. 1 lit. d oder Art. 9 Abs. 2 lit. h oder i zugute.[31]

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ErwG 19 führt dementsprechend an, dass nur die in lit. d genannten Tätigkeiten von der Privilegierung erfasst sind; andere Aufgaben, die den für repressives oder präventives Handeln zuständigen Behörden übertragen sind oder werden, unterfallen weiterhin der Geltung der DS-GVO.[32] Zugleich ist auch das Handeln unzuständiger Behörden auf dem Tätigkeitsfeld nach lit. d weiterhin der DS-GVO unterworfen.[33] Dies gilt gleichermaßen für das Tätigwerden nichtöffentlicher Stellen auf dem Gebiet der Strafverfolgung.[34]

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Die Tätigkeit der Justizbehörden und Gerichte unterfällt grundsätzlich der DS-GVO, allerdings rät ErwG 20 ausdrücklich dazu, im Interesse der Unabhängigkeit der Gerichte deren Tätigkeit nicht durch Aufsichtsbehörden, sondern durch in der Justiz angesiedelte Stellen überprüfen zu lassen.[35]

DS-GVO/BDSG

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