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4. Vorrang vor dem VwVfG

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Wie bereits unter Geltung des § 1 Abs. 4 BDSG a.F. geht das BDSG entsprechend § 1 Abs. 3 den Vorschriften den VwVfG vor, soweit bei Ermittlung eines Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

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Die Anordnung des § 1 Abs. 4 BDSG a.F. betraf insbesondere das Verhältnis zwischen § 4 Abs. 2 BDSG a.F. und §§ 24, 26 VwVfG bezüglich Amtsermittlungsgrundsatz und Beweismitteln im Verwaltungsverfahren. Hier setzte § 4 Abs. 2 BDSG a.F. voraus, dass die Datenerhebung vorrangig beim Betroffenen stattzufinden hatte,[53] womit der Behörde bezüglich der Datenerhebung bei Dritten erhebliche Grenzen gesetzt wurden.

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Eine Parallel-Vorschrift zu § 4 Abs. 2 BDSG a.F. fehlt im BDSG. Die Grundsätze der Direkterhebung ergeben sich mittlerweile vorrangig aus Art. 5 Abs. 1 lit. a. Damit tritt die Bedeutung des § 1 Abs. 3 gegenüber der Vorfassung zurück.

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