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3. Subsidiarität des BDSG

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Gemäß § 1 Abs. 2 ist das BDSG subsidiär gegenüber spezielleren datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes. Dies gilt für Rechtvorschriften jeden Ranges, nicht aber für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, auch wenn diese für allgemeinverbindlich erklärt sind.[51]

Der Vorrang gilt nur, „soweit“ die betreffende Vorschrift vorrangige Regelungen enthält. Das BDSG bekommt damit insoweit eine Funktion als Auffangvorschrift, gegebenenfalls zur Schließung von Gesetzeslücken.[52]

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Zugleich gehen alle spezialgesetzlich geregelten Geheimhaltungsvorschriften (etwa Sozialgeheimnis, § 35 SGB I, Steuergeheimnis, § 30 AO, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, § 17 UWG) vor. Ausdrücklich angeordnet ist auch die vorrangige Geltung nicht gesetzlich geregelter Geheimhaltungspflichten, wie etwa das Anwaltsgeheimnis und das Patientengeheimnis.

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