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1. Tätigkeit außerhalb der Anwendbarkeit des Unionsrechts

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Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a findet die Verordnung keine Anwendung auf Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Unter Zugrundelegen des ErwG 16 sind dies Tätigkeiten etwa im Rahmen der nationalen Sicherheit.

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Die Vorschrift korrespondiert mit der begrenzten Rechtsetzungsbefugnis der Union, wie sie sich aus Art. 16 Abs. 2 AEUV ergibt. Nach Art. 16 Abs. 2 AEUV erlassen das Parlament und der Rat Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erfolgt, sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Im Umkehrschluss ist diejenige Tätigkeit der Nationalstaaten, die nicht von der Rechtsetzungsbefugnis der Union erfasst ist, zugleich von der Geltung des DS-GVO ausgenommen.

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Unter Zugrundelegung des ErwG 16 können dies Tätigkeiten sein, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen, etwa im Rahmen der nationalen Sicherheit. Erfasst von der Geltung der DS-GVO ist dagegen der Bereich der polizeilich-justiziellen Zusammenarbeit nach Art. 81–86 AEUV.

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Ausgenommen von der Geltung der Verordnung sind über die in ErwG 16 genannten Fragen der nationalen Sicherheit hinaus aber alle Tätigkeiten, die ein Mitgliedstaat in denjenigen Bereichen entfaltet, die nach den üblichen Abgrenzungskriterien, dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität den Nationalstaaten zustehen.[12]

DS-GVO/BDSG

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