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6. Erwägungsgrund 19

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ErwG 19 nimmt die Ausnahme zugunsten der Datenverarbeitung zuständiger nationaler Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf.

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