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aa) Pflicht für den Verantwortlichen

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Nach Abs. 2 S. 1 obliegt dem Verantwortlichen in allen Fällen des Abs. 1 eine Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person. Dieser muss dem Betroffenen grundsätzlich über den Umstand informieren, dass er nicht mehr in der Lage ist, das Datensubjekt zu identifizieren. Die damit verfolgte Schaffung von Transparenz zugunsten des Betroffenen verlangt detaillierte Informationen, welche Vorschriften nicht eingehalten werden können und aufgrund welcher fehlenden Daten dies der Fall ist, da die betroffene Person nur so entscheiden kann, ob sie dem Verantwortlichen die fehlenden Daten noch bereitstellen soll.[14]

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In der Praxis werden davon wohl Datenpools betroffen sein, bei denen der Verantwortliche personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet, aber nicht mehr feststellen kann, welche Datensätze jeweils der einzelnen Person zuzuordnen sind; dies wird bei der selbst vom Verantwortlichen durchgeführten Pseudonymisierung und daran anschließenden Datenverarbeitung der Fall sein.[15]

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