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4. ErwG 63

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ErwG 63 thematisiert das Auskunftsrecht des Betroffenen und dessen Informations- und Kontrollfunktion bezüglich der Datenverarbeitung. S. 1 sieht vor, dass der Betroffene sein Auskunftsrecht problemlos und in angemessenen Abständen ausüben können soll.

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Zwar ist diese Aussage dem Wortlaut nach auf das Auskunftsrecht beschränkt, sie zeigt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 generell, dass ein wiederholter Antrag nicht bereits allein aufgrund dieser Wiederholung als exzessiv eingeordnet werden kann. Vielmehr muss aufgrund extremer (und überflüssiger) Häufigkeit das wiederholte Stellen des Antrags im konkreten Fall missbräuchlich erscheinen.

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