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I. Relevanz für nichtöffentliche Stellen

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In nichtöffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten etwa selbst pseudonymisieren und im Anschluss weiterverarbeiten, entpflichtet Art. 11 diese weiteren Daten allein zur Ausübung der Betroffenenrechte zu verarbeiten. Gleichzeitig legt er den Unternehmen und sonstigen nichtöffentlichen Stellen eine Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen auf.

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