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2. Wahrnehmung von Betroffenenrechten (Abs. 2 S. 2)

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Gemäß Abs. 2 S. 2 finden die Betroffenenrechte Art. 15–20 keine Anwendung, sofern ein Fall nach Abs. 1 vorliegt, die betroffene Person nach Abs. 2 S. 1 hierüber informiert wurde bzw. dies unmöglich ist und dass die betroffene Person daraufhin keine zusätzlichen Informationen bereitgestellt hat.[19] Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, allein zum Zweck den Betroffenenrechten entsprechen zu können, auf zusätzliche Datenerhebungen zu verzichten und wertet die Datensparsamkeit somit als vorrangig. Sofern der Betroffene allerdings selbst die benötigten Information beibringt, ist der Vollzug der genannten Betroffenenrechte wieder möglich und die Informationspflichten der Art. 15 ff. gelten wieder.[20]

DS-GVO/BDSG

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