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2. ErwG 59

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Der 59. ErwG betrifft Art. 12 Abs. 2 S. 1 und enthält konkretisierte Vorgaben für die dort normierte Pflicht zur Erleichterung der Rechteausübung. Zu den Mechanismen, die von dem Verantwortlichen zur Vereinfachung vorzusehen sind, gehören danach insbesondere solche, die eine unentgeltliche Ausübung der Betroffenenrechte ermöglichen sowie die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung. Zudem werden Vorgaben für die Beantwortung von Anträgen des Betroffenen aufgestellt (Frist und Begründungserfordernis).

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