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bb) Form der Information

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Die formalen Anforderungen an die Unterrichtung sind in Abs. 2 nicht beschrieben. Wie in Art. 12 Abs. 4 wird an dieser Stelle von einer Unterrichtung gesprochen. Damit handelt es sich um eine eigenständige Informationspflicht für einen spezifischen Sachverhalt.[16] Der Verantwortliche muss dem Betroffenen gegenüber individuell die Informationspflicht erfüllen. Es steht ihm frei die Information mündlich, schriftlich, elektronisch, fernmündlich, digital, analog oder in welcher Form auch immer zu erteilen.[17]

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