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3. ErwG 60
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S. 1–4 betreffen das Bestehen und die Reichweite einer Pflicht zur Information und somit die in Art. 13 und 14 geregelten Aspekte der Informationspflicht selbst und nicht nur die Modalitäten ihrer Erfüllung.
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S. 5 und 6 betreffen dagegen die in Art. 12 Abs. 7 und 8 geregelten standardisierten Bildsymbole und betonen deren Funktion, die Transparenz und Verständlichkeit zu fördern, indem sie dem Betroffenen einen ersten und möglichst umfassenden Überblick über die Informationsgehalte verschaffen.