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IV. Sanktionen
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Die in der DS-GVO vorgesehenen drakonischen Bußgelder sollen Unternehmen von Verstößen abhalten und ein Bewusstsein für Datenschutz schaffen. Auch Verstöße gegen Art. 11 lassen sich als Ordnungswidrigkeiten qualifizieren und können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Millionen EUR oder im Falle eines Konzerns bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Vorjahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a) geahndet werden.