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1. ErwG 58

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Der ErwG 58 wiederholt und konkretisiert die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 S. 1 hinsichtlich der Modalitäten und Transparenz der Informationserteilung. Danach ist eine präzise und verständliche Information in klarer und einfacher Sprache erforderlich. Insoweit werden nur die in Art. 12 Abs. 1 S. 1 aufgestellten Anforderungen wiederholt. Zudem kann es aus Transparenzgründen und zur Erhöhung der Verständlichkeit erforderlich sein, die Informationen und Mitteilungen mit visuellen Elementen anzureichern. Damit nimmt der ErwG auf die in Art. 12 Abs. 7 und 8 geregelten standardisierten Bildsymbole Bezug.

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In S. 2 ist dagegen die Form der Informationserteilung geregelt. Dabei wird konkretisiert, wann eine elektronische Informationserteilung in Betracht kommt bzw. sinnvoll erscheint, wobei als Beispiel die Bereitstellung auf einer Website[2] genannt wird. Dies ist bei an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen sowie insbesondere dann der Fall, wenn es für den Betroffenen nicht nachvollziehbar ist, wer warum seine Daten verarbeitet, bspw. aufgrund komplexer technischer Verarbeitungsvorgänge oder einer Vielzahl beteiligter Personen.

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Der ErwG nimmt damit explizit auf die Internetwerbung sowie generell auf online abgewickelte Massengeschäfte Bezug. Bereits hier kommt damit das Bestreben zum Ausdruck, dem Betroffenen die Informationen und Mitteilungen möglichst ohne Medienbruch zur Verfügung zu stellen.

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S. 4 enthält besondere Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber Kindern. Die Formulierung und Sprache müssen so gewählt sein, dass sie problemlos von einem Kind verstanden werden können. Dieses Erfordernis ist in Art. 12 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 aufgenommen und führt im Ergebnis zu einer verschärften Anwendung der allgemeinen Kriterien des Abs. 1 S. 1 Hs. 1.

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