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II. Normgenese und -umfeld

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Art. 12 stellt eine Neuheit im datenschutzrechtlichen Schutzregime dar. Sowohl in der alten DSRL 95/46/EG als auch im BDSG a.F. findet sich keine dem Art. 12 vergleichbare allgemeine Vorschrift, die die prozeduralen Rahmenregelungen zu den Betroffenenrechten vorab regelt. Diese waren vielmehr in zahlreichen Einzelvorschriften aufgeführt. So enthielt bspw. Art. 12 lit. a DSRL einen Auskunftsanspruch der betroffenen Person, der frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten zu erteilen war. Im einfachgesetzlichen Datenschutzrecht fanden sich etwa in § 19 Abs. 1 S. 2–4, Abs. 3 und Abs. 5–7 sowie in § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9 BDSG a.F. vergleichbare Verfahrensvorschriften. Die Regelungsdichte dieser Vorschriften blieb jedoch deutlich hinter derjenigen des Art. 12 zurück.

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Die durch Art. 12 erfolgte Ausweitung und Konkretisierung der prozeduralen Vorgaben ist vor allem den Herausforderungen geschuldet, die moderne Datenverarbeitungsmöglichkeiten mit sich bringen.[3] Insbesondere datengetriebene Geschäftsmodelle machen die Datenverarbeitungsprozesse zunehmend komplexer, wodurch es für betroffene Personen schwieriger wird, die Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte auch tatsächlich zu realisieren.[4]

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