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III. Relevanz für Aufsichtsbehörden
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Aufsichtsbehörden fällt nach der Logik der DS-GVO die besondere Verantwortung zu, über die Einhaltung des Datenschutzrechts zu wachen. Dafür besitzen sie mit Art. 83 die weitgehende Möglichkeit finanziell hohe Bußgelder für Verstöße gegen Art. 11 zu verhängen.