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Bedarf nach Klärung

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Zwei Themen rücken durch die Herztransplantationen ins öffentliche Bewusstsein und haben auch juristische Folgen. Zum einen geht es um die Frage, ob es die Einwilligung der Angehörigen für eine Organentnahme braucht, und zum anderen um die genaue Definition des Todes.

Wann ist ein Mensch tot, oder, anders gefragt, wann lebt er? Das Hirn reagiert sehr empfindlich auf Sauerstoffmangel. Wird es nur wenige Minuten nicht durchblutet, stirbt es unwiderruflich ab. Solange das Hirn lebt, lebt der Mensch. Diese für uns nicht mehr aussergewöhnliche Lebens- und Todesdefinition ist in den 1960er-Jahren noch neu. Bis dahin ist ein Mensch tot, wenn sein Herz aufhört zu schlagen. Doch mit dem Aufkommen von Maschinen, welche die Körperfunktionen aufrechterhalten können und weil die Transplantationsmedizin solche Fortschritte macht, wird die Klärung des Todesbegriffs im juristischen Sinne dringend. Åke Senning und Felix Largiadèr schlagen Mitte der 1960er-Jahre der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften vor, Richtlinien zu diesem Thema zu formulieren. Die Arbeit daran ist noch im Gange, als Senning die erste Transplantation durchführt. Die Richtlinien sind zwar noch nicht festgeschrieben, aber den Ärzten sind die Bedingungen für die Diagnose Hirntod klar. Professor Krayenbühl zählt sie an der Pressekonferenz auf: 1. Der Patient ist tief bewusstlos. 2. Er weist keine Reflexe mehr auf. 3. Die Pupillen sind lichtstarr. 4. Er hat keine spontanen Bewegungen mehr. 5. Die elektrische Untersuchung (EEG) zeigt, dass keine spontane Hirnaktivität mehr vorhanden ist.18 Die neuen Richtlinien zur Definition und Diagnose des Todes erscheinen noch 1969. Darin wird der Tod als vollständiger und irreversibler Ausfall aller Hirnfunktionen definiert.19

Zur Frage der Einwilligung der Angehörigen gibt es ein handfestes juristisches Nachspiel vor Bundesgericht. Anfang 1970 reichen die Eltern des Herzspenders, Paul und Luise Gautschi, beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein gegen den Kanton Zürich, Regierungsrat Bürgi sowie die Professoren Krayenbühl und Senning. Sie stellen den Antrag, «es sei festzustellen, dass die am 14. April 1969 an ihrem Sohn vorgenommene Herzentnahme zwecks Transplantation rechtswidrig gewesen sei und gegen die guten Sitten verstossen habe».20 Sie verlangen eine Genugtuungszahlung und Schadenersatz in der Höhe von 10 000 Franken. Man hätte sie als Eltern um ihr Einverständnis bitten müssen. Sie seien in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt worden. Die Klage geht durch mehrere Instanzen und wird am 3. Juli 1975 vom Bundesgericht endgültig abgelehnt. Wenn schon, dann hätte die Ehefrau – von der Gautschi aber getrennt lebte – um die Einwilligung gebeten werden müssen, hält das Gericht fest. Ausserdem hätten die Eltern versichert, dass sie die Einwilligung gegeben hätten, hätte man sie gefragt. Das Gericht erkennt keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger und auch kein besonders schweres Verschulden der Ärzte.

Dass dennoch eine gewisse moralische Verpflichtung besteht, die Angehörigen zu fragen, zeigen die Reaktionen von Presse und Publikum nach der ersten Herztransplantation und der Umstand, dass das Spital vor der zweiten Herzentnahme die Angehörigen informiert und anfragt. Auch in dieser Frage ist seither viel geschehen. Eine Organentnahme ohne Einwilligung eines nahen Angehörigen ist heute nicht mehr möglich. Das Transplantationsgesetz des Bundes von 2004 schreibt vor, dass, falls es keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung des Spenders gibt, die ihm am nächsten verbundene Person angefragt werden und ihr Einverständnis zur Organentnahme geben muss.21

Ruth Gattiker

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