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1. Sachbegriff

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a) Sachen sind zunächst alle körperlichen Gegenstände, also alle Rechtsobjekte.[29] Dies entspricht zwar der Legaldefinition des § 90 BGB; der strafrechtliche Sachbegriff ist aber – ohne dass daraus zugegebenermaßen Unterschiede im Ergebnis resultieren – nach vorzugswürdiger Ansicht autonom vom Zivilrecht zu bestimmen.[30] Der Diebstahl an Tieren kann damit unproblematisch durch § 242 StGB erfasst werden, ohne dass eine (freilich zulässige!) „entsprechende“ Anwendung nach § 90a S. 3 BGB erforderlich wäre.[31]

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Körperlich ist jeder Gegenstand, der durch eigene räumliche Begrenzung oder durch ein Behältnis abgegrenzt werden kann,[32] unabhängig von seinem Aggregatzustand. Auch Gas, Dampf oder Wasser können daher körperliche Gegenstände sein,[33] solange sie abgrenzbar sind. Elektrizität ist dagegen kein körperlicher Gegenstand und wird deshalb – wie eingangs erwähnt – von § 248c StGB erfasst.

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b) Keine Körperlichkeit weisen dagegen Forderungen und sonstige Rechte auf,[34] ebenso wenig wie gespeicherte Computerdaten.[35] Im Gegensatz hierzu sind Urkunden, die eine Forderung verkörpern, wie etwa Sparbücher, Lebensmittelkarten, Schecks und Wechsel,[36] körperliche Gegenstände. Einzelne Teile eines Gegenstandes gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie vom (Haupt-)Gegenstand getrennt wurden, als eigenständige Sachen. Der wirtschaftliche Wert einer Sache spielt keine Rolle.[37]

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c) Grundsätzlich keine Sachen im strafrechtlichen Sinn sind Körperteile. An ihnen kann im Regelfall kein Eigentum begründet werden;[38] sie erlangen aber Sachqualität, wenn sie vom Körper abgetrennt werden, ohne dass sie wieder in diesen integriert werden sollen.[39] Soweit die (natürlichen oder auch künstlichen) Körperteile durch Abtrennung Sachqualität erlangen, fallen sie analog § 953 BGB in das Eigentum des Trägers.[40] Bei Implantaten ist zu differenzieren: sog. Substitutiv-Implantate, wie etwa künstliche Gelenke, Zahnplomben oder Organe teilen das Schicksal natürlicher Körperteile und verlieren daher mit der Implantation ihre Sachqualität.[41] Dagegen wird vielfach davon ausgegangen, dass sog. Supportiv-Implantate (z.B. Herzschrittmacher) auch bei fester Verbindung mit dem Körper Sachen bleiben.[42]

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d) Was den lebenden Mensch selbst und auch den Embryo angeht, so können diese nicht als Sachen qualifiziert werden.[43] Dies ergibt sich schon aus der Menschenwürdegarantie.[44] Der menschliche Leichnam wird zwar – wenn auch nach durchaus nicht unbestrittener Ansicht – wohl zur Sache, jedoch kann daran grundsätzlich kein Eigentum begründet werden.[45] Eine Sacheigenschaft (und auch eine Eigentumsfähigkeit) ist aber zu bejahen, wenn der Leichnam nicht für die Bestattung, sondern für andere Zwecke (etwa Anatomien oder Museen) bestimmt ist. Entsprechendes gilt für Leichenteile.[46]

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