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1. Absicht

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Zusätzlich zu dem allgemeinen Vorsatzerfordernis muss der Täter auf subjektiver Ebene absichtlich, also mit zielgerichtetem Willen, hinsichtlich der rechtswidrigen Zueignung der Sache an sich oder einen Dritten handeln.[188] Hierin besteht das maßgebliche Kriterium zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und bloßer Sachentziehung und Gebrauchsanmaßung, die (abgesehen von bestimmten Fällen, wie etwa solchen des § 248b StGB) grundsätzlich straflos sind.[189] Ob es tatsächlich zur Zueignung kommt, ist insoweit nicht maßgeblich, da es sich bei § 242 StGB um ein Delikt mit überschießender Innentendenz bzw. um ein erfolgskupiertes Delikt handelt. Entscheidend ist allein die subjektive Absicht des Täters dahingehend im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung. Im Falle eines Irrtums des Täters über den weggenommenen Gegenstand, kann im Einzelfall die Zueignungsabsicht (jedoch nicht der Vorsatz als solcher) zu verneinen sein, womit die Vollendungsstrafbarkeit hinsichtlich der weggenommenen Sache entfiele, da er eine Sache in seinen Gewahrsam bringt, die er gar nicht haben wollte.[190]

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Die Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung ist nach h.M. ein objektives Tatbestandsmerkmal, da sich die Absicht des Täters nur auf objektive Elemente beziehen kann.[191] Vgl. zu den damit zusammenhängenden Fragen näher unten Rn. 64 ff.

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