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2. Zueignung
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Unter Zueignung versteht man die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Sachherrschaft („se ut dominum gerere“), indem der Täter die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen einverleibt[192] und damit sich oder einen Dritten wirtschaftlich in die Lage des Eigentümers versetzt.[193] Die Zueignung hat zwei Voraussetzungen, die sich im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Vorsatzintensität unterscheiden: Es bedarf sowohl der Enteignung im Sinne einer dauernden Verdrängung des Eigentümers aus seiner Machtstellung und der Aneignung als wenigstens vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten.