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c) Aneignungskomponente

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Die (täterbezogene) Aneignungskomponente betrifft die Anmaßung einer „eigentümerentsprechenden“ Position des Täters oder eines Dritten über die Sache. Hierzu ist zumindest eine vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters nötig, er muss sie also für sich behalten oder ausnutzen („se ut dominum gerere“). Zu beachten ist, dass der Täter das zivilrechtliche Eigentum regelmäßig nicht erwerben kann, er aber dennoch die Verfügungsgewalt über die Sache innehat. Im Unterschied zur Enteignung muss der Täter hinsichtlich der Aneignung mit Absicht, also zielgerichtetem Wollen handeln.

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Die Aneignungskomponente dient zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und der (allenfalls einmal als Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbaren) Sachentziehung. Eine nur kurzfristige Inbesitznahme ist bereits für eine Aneignung ausreichend, die bloße Wegnahme genügt hierfür aber nicht, da sonst der Aneignungskomponente keine eigenständige Bedeutung zukäme und sie damit jegliche Trennschärfe verlieren würde. Plant der Täter bereits von Beginn an, die Sache wegzuwerfen, zu zerstören oder auf andere Art und Weise zu beseitigen, will er diese also nicht für sich behalten, so liegt trotz kurzfristiger Inbesitznahme der Sache keine Aneignungsabsicht vor.[225] Zwar könnte man in derartigen dereliktionsähnlichen Handlungen auch eine Manifestation einer eigentümerähnlichen Stellung sehen, diese allein ist jedoch nicht ausreichend, denn der Täter muss die eigentümerähnliche Herrschaft über die Sache wenigstens zuvor begründet haben, was aber gerade nicht durch Dereliktion geschieht.[226] Auch die Wegnahme einer Sache, um den Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber zu ärgern oder sich an diesem zu rächen, erfüllt nicht die Voraussetzung der Aneignungsabsicht,[227] da es dem Täter auch hier nicht darauf ankommt, die Sache wirtschaftlich sinnvoll (etwa durch Benutzung, Verkaufen, Verschenken) zu nutzen. Ebenso handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht bei sog. „Inpfandnahmen“, also wenn er eine Sache als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung einsetzen will, da er den Gegenstand gerade nicht in sein Vermögen einverleiben will, sondern er durch die Behandlung als Pfand mittelbar anerkennt, dass die Sache an sich zum Vermögen einer anderen Person gehört.[228]

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