Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 48
2. Beweglichkeit der Sache
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Sachen sind beweglich,[47] wenn sie nicht fest mit einem Grundstück verbunden sind, sondern tatsächlich fortbewegt werden können.[48] Der strafrechtliche Begriff der Beweglichkeit ist aber in einem natürlichen Sinne zu verstehen (und z.B. nicht von der zivilrechtlichen Einordnung als Zubehör o.Ä. abhängig).[49] Bestandteile unbeweglicher Sachen werden somit auch erfasst, wenn diese erst zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden, wie z.B. abgefressenes Gras,[50] gemähtes Getreide,[51] gestochener Torf o.Ä.[52] Es handelt sich hierbei um taugliche Diebstahlsobjekte, da die Bestandteile durch die Trennung Sachqualität i.S.v. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB erlangen.[53] Cum grano salis kann man sagen: Wenn etwas weggenommen wird, dann ist das in aller Regel ein sehr starkes Indiz für seine Beweglichkeit. An diesem Merkmal kann daher im Einzelfall einmal die Unterschlagung, praktisch aber nie der Diebstahl scheitern.