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a) Gegenstand der Zueignung

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Was genau den Gegenstand der Zueignung darstellt, ist umstritten. Streitpunkt hierbei ist, ob sich die Zueignung auf die Sache selbst oder auf den ihr innewohnenden Vermögenswert beziehen muss. Eine grobe Unterscheidung dieser Ansichten ist in die Substanz-, die Sachwert- und die Vereinigungstheorie möglich (wobei die beiden Erstgenannten in ihrer Reinform heute kaum noch vertreten werden). Der Streit hat vor allem im Rahmen der Enteignung Relevanz, genauer, wenn der Täter plant, die Sache zum Eigentümer zurückzuführen, sich zuvor aber dessen Wert ganz oder teilweise zuführen möchte (vgl. auch Rn. 60).[194]

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Die Substanztheorie bezieht sich auf die Sache selbst, diese muss der Täter dem Eigentümer entziehen.[195] Teilweise erfährt die Theorie insoweit eine Modifikation, dass nicht auf die Sache selbst, sondern vielmehr auf die an ihr bestehenden Herrschaftsbefugnisse abgestellt wird, so dass auch der Entzug der der Sache innewohnenden Gebrauchs- und Funktionsmöglichkeiten ausreichend wäre.[196] Nach der Sachwerttheorie hingegen ist allein der in der Sache verkörperte Wert Gegenstand der Zueignung.[197] Es bedarf daher auch keiner dauernden Entziehung der Substanz der Sache gegenüber dem Eigentümer, solange der Täter ihren Wert teilweise oder vollständig entzieht. Bei wirtschaftlich wertlosen Sachen freilich scheidet diese Art der Zueignung aus, insoweit werden hier die Grenzen zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten verwischt.[198]

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Die heute h.M. in Literatur und Rechtsprechung vertritt die Vereinigungstheorie. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Substanz- und Sachwerttheorie, mit dem Zweck, die Verletzung des Eigentums möglichst weitreichend zu erfassen.[199] Nach dieser Ansicht muss der Täter entweder die Sache selbst oder den ihr innewohnenden Wert entziehen wollen.[200] Zur Abgrenzung zu Bereicherungsdelikten wie § 263 StGB wird der Sachwert enger ausgelegt, als dies bei der Sachwerttheorie der Fall ist. Sachwert i.S.d. Vereinigungstheorie ist daher nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert („lucrum ex re“), während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache („lucrum ex negotio cum re“) nicht erfasst wird.[201] Die Eigentumsfunktion wird damit insbesondere in der Sachnutzung gesehen.[202]

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