Читать книгу Der Verkehrspolizist - Dieter Schäfer - Страница 7
ОглавлениеDer Diensteid
§ 47 Landesbeamtengesetzt Baden-Württemberg
Zu Beginn seiner beruflichen Laufbahn legt jeder Polizeibeamte feierlich den Diensteid ab.
Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und das Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)