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1. Regelungsgegenstand des Internationalen Steuerrechts

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An Definitionen des Begriffs „Internationales Steuerrecht“ mangelt es nicht[18]. Eine andere Frage ist, ob Differenzierungen und Abgrenzungen in der Sache weiterführen und insbesondere, ob sich daraus Unterschiede in der materiellen Besteuerungsfolge ableiten lassen. Dies ist nicht der Fall. Gleichwohl wird man sich auf Folgendes einigen können: Der Begriff „Internationales Steuerrecht“ ist ein Oberbegriff, der in die Unterbegriffe „Außensteuerrecht“ und „Abkommensrecht“ zerfällt. Unter dem sog. Abkommensrecht versteht man das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen[19] (DBA) und damit jene Regeln, die zwei Staaten im Vertragswege miteinander vereinbaren. Das nationale Gesetzesrecht hingegen, das sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befasst und bei dem der Normgeber nur ein einzelner Staat ist, bildet den Gegenstand des Außensteuerrechts.

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Wassermeyer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Begriffen nicht um Rechtsbegriffe, sondern reine Ordnungsbegriffe handelt[20]. Sie sind daher lediglich beschreibender Natur, was dazu führt, dass sich die Definitionsversuche des Oberbegriffs „Internationales Steuerrecht“ stets in Nuancen unterscheiden. Vorzugswürdig erscheint es, ungeachtet der Frage nach dem Normgeber und der Normentstehung dem Internationalen Steuerrecht die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften zuzuordnen, die sich auf Sachverhalte mit Auslandsbezug beziehen[21]. Etwas enger und problemfokussierter ließe sich auch formulieren, dass zum Internationalen Steuerrecht all jene Regeln zählen, die unmittelbar oder mittelbar die Abgrenzung von Besteuerungsansprüchen zwischen Staaten zum Gegenstand haben.

Internationales und Europäisches Steuerrecht

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