Читать книгу Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung - Forum Verlag Herkert GmbH - Страница 11
ОглавлениеAufgabenverteilung und Unternehmerpflichten {Rechtliche Grundlagen, Unternehmerpflichten} {Rechtliche Grundlagen, Aufgabenverteilung}
Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schule teilen sich der Schulhoheitsträger als Unternehmer des inneren Schulbereichs und der Sachkostenträger der Schule als Unternehmer des äußeren Schulbereichs.
Unternehmerpflichten
Die hier folgenden Betrachtungen beziehen sich nur auf die Unfallverhütung.
Unternehmerpflichten sind im Kapitel 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 [1]) beschrieben. Dort heißt es in § 2:
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
Als Unternehmer in einer kommunalen Verwaltung treten der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landrat auf. Diese haben i. d. R. die Unternehmerpflichten schriftlich auf weitere Führungskräfte (Amtsleiter Hochbauamt, Schulverwaltungsamt etc.) übertragen, die dann für ihr Fachgebiet die Unternehmerverantwortung tragen. Diese Übertragung ist nur wirksam, wenn auch die entsprechenden Befugnisse übertragen wurden.
Bild 1: Aufgabenverteilung im Schulbereich [2] (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Unternehmerpflichten für Schulsportstätten
Die allgemeinen Grundsätze zur Unfallverhütung in DGUV Vorschrift 1 werden durch die Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (DGUV Vorschrift 81 [3]) konkretisiert. Als Adressat ist der Unternehmer genannt. Da es sich inhaltlich ausschließlich um die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen handelt, ist der Unternehmer mit dem Schulträger identisch.
Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Sportstätten einschließlich der Sportgeräte in sicherem Zustand sind, d. h., dass die geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden.
Zu den Unternehmerpflichten für Schulsportstätten gehört es, diese regelmäßig sicherheitstechnisch zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel festzulegen.
Am wirksamsten ist es natürlich, Mängel sofort vollständig zu beseitigen. Das wird allerdings nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund muss der Schulträger durch besondere organisatorische Maßnahmen veranlassen, dass diese Mängel nicht zu Unfällen führen. In der Praxis können das auch Nutzungseinschränkungen sein.
Die regelmäßige Prüfung und Beurteilung von Schulsportstätten, die Erfassung bestehender Mängel, die schriftliche Festlegung, wer, bis wann, was zur Abstellung dieser Mängel zu veranlassen hat, sind auch Grundforderungen der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes [4].
Auftragsvergabe
Vergibt der Sachkostenträger Planung, Ausführung oder Überprüfungsarbeiten, so hat er dem Aufragnehmer schriftlich aufzugeben, dass die betreffenden Vorschriften einzuhalten sind (vgl. § 5 DGUV Vorschrift 1). Der Zusatz auf einem schriftlichen Auftrag, z. B. als Stempelaufdruck, könnte wie folgt lauten:
Praxistipp |
Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht. |
Verantwortung für die technische Sicherheit im Vereinssport
Üblicherweise wird auch Vereinssport in Schulsporthallen bzw. auf Schulsportplätzen auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Nutzungsvereinbarung zwischen Schulträger und Verein durchgeführt. Dabei wird der Verein i. d. R. verpflichtet, sich an die vom Schulträger aufgestellten Regeln, insbesondere die Hallenordnung, zu halten. Wurden vom Schulträger, z. B. aufgrund baulicher Mängel, Nutzungseinschränkungen festgelegt, so gelten diese auch für den Verein. Wird dagegen verstoßen und es ereignet sich ein Unfall, so kann der Verein, bzw. über diesen der Übungsleiter, haftbar sein.
Werden durch den Verein Mängel an der Baulichkeit oder an Sportgeräten festgestellt, so hat er diese unverzüglich dem Schulträger zu melden. Falls durch die festgestellten Mängel Unfallgefahren resultieren, muss der Übungsleiter alles Zumutbare tun, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Das kann z. B. darin bestehen, dass eine Gefahrstelle in der Sporthalle abgesperrt oder ein defektes Gerät nicht benutzt wird. Im Extremfall muss die geplante Trainingseinheit ausfallen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Trainingseinheit und die damit verbundene Aufsichtspflicht über die Sport treibenden liegt beim Verein.
In vereinseigenen Sportstätten fungiert dieser als Betreiber und trägt die Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Mitgliedern.
Fußnoten:
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
S. auch DGUV Information 202-058. Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].