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Erste Hilfe {Erste Hilfe}

Bei der Einsatzplanung und bei der Schulung der „Helfer in Erster Hilfe“ (Ersthelfer) ist für den Schulbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG der Betriebsarzt einzubeziehen.

Für den außerschulischen Nutzungsbereich sind die Einsatzplanung und die Sicherstellung der Präsenz von Ersthelfern vertraglich sicherzustellen.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Um die gesetzliche Unfallversicherung für alle Nutzer sicherzustellen, ist es zwingend erforderlich, dass jede Verletzung bzw. Erkrankung im Verbandbuch [1] bzw. Meldeblock [2] eingetragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird dringend die Verwendung des Meldeblocks empfohlen. Diese Formulare sollten idealerweise gemeinsam mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden. Die ausgefüllten Formulare sollten an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann. Üblicherweise erfolgt das im Schulsekretariat. Falls Eintragungen durch die Lehrer bzw. andere Aufsichtspersonen unterbleiben, liegt fahrlässiges, ja grob fahrlässiges Verhalten vor.

Fußnoten:

[1]

DGUV Information 204-020 Verbandbuch, downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

[2]

DGUV Information 204-021 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Meldeblock), downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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