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Sicherheitsmanagement {Sicherheitsmanagement}

Wer Sportstätten betreibt, trägt für diese auch die Verkehrs­sicherungspflicht. Er muss sich zivil- oder sogar strafrechtlich für Unfälle mit schweren Folgen verantworten, wenn er der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. In Ermangelung einer einschlägigen Norm können als Maßstab für die Verkehrs­sicherung für Sportstätten und Sportgeräte die Festlegungen in DIN EN 1176-7 [1] analog herangezogen werden. In dieser Norm wird das erforderliche Sicherheitsmanagement beschrieben.

Rechtliche Grundlagen {Sicherheitsmanagement, Rechtliche Grundlagen}

1. Schüler als Hauptnutzer der Schulsportstätten sind gegen Arbeitsunfälle gesetzlich versichert. Ihre Unfälle werden von den Unfallkassen entschädigt. Die Beiträge zahlen die Kommunen. Die Pflicht zur Prävention von Schülerunfällen und damit auch für ein Sicherheitsmanagement ergibt sich u. a. aus dem SGB VII. In § 1 heißt es:

„Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches

1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, …“

1. Angestellte Lehrer sind ebenfalls gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Für sie gelten die Unfallverhütungsvorschriften genauso.
2. Verbeamtete Lehrer gehören wie Angestellte zu den Beschäftigten. Für sie gelten u. a. die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz.
3. Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die im staatlichen Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, also auch für Schüler. Damit ist das Arbeitsschutzgesetz auch für Sportstätten und Sportgeräte anzuwenden. In einer Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen für ein Sicherheitsmanagement festzulegen.
4. Konkrete Hinweise für die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten sind in der DGUV Information 202-044 enthalten. Die fachlichen Anforderungen an befähigte Personen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der TRBS 1203 [2] zur Prüfung befähigter Personen.
5. Bei Vereinen gelten oben aufgeführte Grundsätze für deren Angestellte ebenfalls. Gegenüber den Mitgliedern trägt der Verein die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. In der Praxis gilt diese i. d. R. als erfüllt, wenn ein Sicherheits­management für Sportstätten und Sportgeräte einschließlich wiederkehrender Prüfungen geschaffen und durchgesetzt wurde.

Sicherheitsorganisation {Sicherheitsmanagement, Sicherheitsorganisation}

Für die technische Sicherheit der Sportstätten und Sportgeräte ist bei öffentlichen Schulen der Schulträger verantwortlich. Er muss organisatorische Regelungen zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements treffen. Im Rahmen des Sicherheitsmanagements müssen sowohl Führungskräfte als auch alle Beteiligten ihre konkreten Aufgaben und Verantwortungen kennen. Dazu müssen die jeweiligen Aufgaben und Pflichten festgelegt und Befugnisse bzw. Ressourcen übertragen werden. Für eine rechtssichere Praxis haben sich eine konkrete, schriftliche Dienstanweisung und Pflichtenübertragung sowie Verträge mit externen Dienstleistern durchgesetzt.

Anweisende ­Dokumente Nachweisende Dokumente Formalisierte ­Dokumente
Verantwortungsmatrix Abnahmeprotokoll Pflichtenübertragung
Dienstanweisungen/Verträge Prüfbefunde/Prüfberichte Formulare für regelmäßig wiederkehrende Vorgänge
Wartungsanweisungen Unfallanzeigen Checklisten

Dienstanweisung [3]

Als Dienstanweisung gelten alle rechtsverbindlichen Anweisungen des Arbeitgebers oder einer Führungskraft innerhalb dessen Zuständigkeitsbereichs an die ihm unterstellten Mitarbeiter zur Regelung organisatorischer oder inhaltlicher Belange der Arbeit. [4]

Mit Erlass einer Dienstanweisung kommt der Erlassende seiner Organisationsverpflichtung nach, was ihn jedoch nicht von der Kontrollpflicht entbindet, ob die Dienstanweisung auch umgesetzt wird. Neben Arbeitsaufgaben müssen auch Befugnisse, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, eingeräumt werden. Vor der Übertragung von Arbeitsaufgaben steht die Auswahlentscheidung, d. h. es ist zu prüfen, ob der betreffende Mitarbeiter für die Aufgabenerfüllung ausreichend qualifiziert ist. Diese Prüfung ist auch bei der Verpflichtung Externer erforderlich.

Die Gewährleistung der Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten ist eine permanente Führungsaufgabe, die sich nicht nebenbei erledigen lässt. Deshalb sollte hierzu von jedem Betreiber eine schriftliche Dienstanweisung erlassen werden.

Mindestinhalte [5] einer Dienstanweisung sind:

1. Allgemeines, Zweck der Dienstanweisung
2. An wen wird die Verantwortung für die Gesamtaufgabe übertragen?
3. Was hat diese Person zu veranlassen? • Bestandsverzeichnis, Sportstättenakten • Aufzeichnung aller sicherheitsrelevanten Aktivitäten • Installation bzw. Montage nach Herstellervorgaben • Erstinspektion vor der Inbetriebnahme durch eine befähigte Person • Prüfung und Wartung hinsichtlich erforderlicher Inhalte und Fristen mindestens nach Herstellervorgaben und konkreter Situation vor Ort • Auswahl, Qualifizierung und Unterweisung des Inspektionspersonals • Erstellen eines Inspektionsplans • Durchführen regelmäßiger Hauptinspektionen • wirksame Sperrung oder Demontage bei Gefahr für Leben und Gesundheit • Auswertung bekannt gewordener Unfälle

Von der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) wurden dazu verschiedene Musterdokumente veröffentlicht. [6]

Das System der Prüfungen bzw. Inspektionen {Sicherheitsmanagement, Prüfungen} {Sicherheitsmanagement, Inspektionen}

Unter dem Begriff „Prüfungen technischer Einrichtungen“ wird oftmals nur die technische Kontrolle durch besonders qualifizierte Personen verstanden. Tatsächlich gibt es schon immer ein mehrstufiges Prüfregime, wie in der folgenden Übersicht dargestellt wird:


Bild 1: Das System von Prüfungen, Wartung und Instandsetzung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Erstinspektion

Nach DGUV Information 202-044 sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Diese Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.

Bei baulichen Anlagen, wie Sporthallen, erfolgt unabhängig davon die Bauabnahme durch die Bauaufsichtsämter u. a. Behörden. Die Bauabnahme erstreckt sich nicht bis in das letzte Detail der Unfallverhütung – dazu sind diese Behörden auch weder verpflichtet noch qualifiziert. Zur Beurteilung, ob die Belange der Unfallverhütung beachtet wurden, sollten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden beteiligt werden.

Erste Hilfen für die Beurteilung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte geben Produktkennzeichnungen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Regelung zu den Mindestanforderungen bezüglich sicherheitstechnischer Anforderungen zu unterscheiden, ob Produkte folgenden Bereichen angehören:

Dem harmonisierten Bereich, für den eine EU-Richtlinie (z. B. 10. ProdSV Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder [7], 9. ProdSV Maschinenverordnung [8], 2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug [9]) existiert. Produkte, die diesem Bereich unterliegen, werden durch CE-Zeichen gekennzeichnet. Mit dieser Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt mit der EU-Richtlinie konform ist (Konformitätskennzeichnung). Wenn ein Produkt nach diesen Normen gestaltet und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist oder benutzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden.
Dem nicht harmonisierten Bereich, für den keine EU-Richtlinie existiert. Für diesen Bereich entfalten die im Normenverzeichnis der BAuA [10] bekannt gemachten Normen nach § 5 Abs. 2 ProdSG die Vermutungswirkung. Bei Sportgeräten, die nach diesen Normen hergestellt wurden, wird vermutet, dass diese den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist. Auf der Herstellerkennzeichnung ist zwingend anzugeben, nach welcher nationalen bzw. europäischen Norm das Gerät hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurde. Bild 2: Prüfzeichen: links das CE-Zeichen (Konformitätszeichen), rechts das GS-Zeichen. (Quelle: Anlage zum ProdSG)

Ein von den o. g. Bereichen unabhängiges Sicherheitskennzeichen ist das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit). Mit diesem Zeichen wird einem verwendungsfertigen Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des § 21 ProdSG entspricht. Das GS-Zeichen ist das einzig gesetzlich geregelte Prüfzeichen für Produktsicherheit. Zwar ist es mit seinen Anforderungen gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Das CE-Kennzeichen ist eine zwingende Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass er alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) einhält. Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt einer kostenpflichtigen Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle (GS-Stelle) unterziehen. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen besteht.

Für Produkte mit CE-Zeichen ist eine Erstprüfung durch besonders qualifizierte Prüfer nicht verbindlich vorgeschrieben. [11] Hier genügt die Prüfung vor der Benutzung (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Sicht- und Funktionsprüfung“). Soweit es sich allerdings um Geräte handelt, die vor Ort erst montiert werden müssen, ist nach deren Montage zu prüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand hergestellt wurde. Diese Erstprüfung muss durch eine befähigte Person (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Anforderungen an Prüfer“) durchgeführt werden. Eine Beauftragung des Herstellers oder Lieferanten zur Erstprüfung sollte wegen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit/Weisungsfreiheit nicht erfolgen.

Sicht- und Funktionsprüfung

Wer ein technisches Gerät benutzt, ist vor jedem Gebrauch verpflichtet, sich augenscheinlich von dessen optischer Unversehrtheit und sicheren Funktion zu überzeugen. Diese Aufgabe haben Sportlehrer und Übungsleiter vor jedem Gebrauch von Sportgeräten. Allerdings beschränkt sich diese Prüfung nicht nur auf Sportgeräte, sondern umfasst auch die Sportbauten und Anlagen, soweit sie benutzt werden.

So muss sich der Sportlehrer z. B. vor dem Weitspringen vom benutzungssicheren Zustand der Sprunganlage augenscheinlich überzeugen (Zustand des Sandes, Fremdkörper etc.).

Für diese Sichtprüfungen wird eine gewisse Sachkunde vorausgesetzt, die ein Sportlehrer in seinem Fachstudium erwirbt.

Bei festgestellten Mängeln muss der Sportlehrer entscheiden, ob die Nutzung uneingeschränkt, mit Einschränkungen oder unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen kann oder ob Anlage oder Sportgerät nicht mehr genutzt werden dürfen.

Vom Nutzer festgestellte Mängel sind dem Schulträger zu melden. Die Verfahrensweise wird meist in der Benutzerordnung geregelt.

Wer Mängel feststellt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch diese Mängel weitere Personen nicht geschädigt werden. Unter Umständen sind Geräte sicher der Benutzung zu entziehen oder zu sperren. Ansprechpartner hierzu sollten Hallenwart oder Hausmeister als Beauftragte des Schulträgers vor Ort sein.

Auch diese Personen als Beauftragte des Schulträgers/Betreibers sind verpflichtet, im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontrollgänge zumindest augenscheinlich (Sichtprüfung) die Unversehrtheit von Sportgeräten und Sportstätten zu überprüfen.

Hauptinspektion

Sportgeräte und Anlagen werden teilweise sehr intensiv genutzt und unterliegen dem Verschleiß. Dieser ist nicht immer offensichtlich und kann deshalb vom Benutzer (Sportlehrer, Übungsleiter), aber auch vom Hallenwart/Hausmeister nicht immer erkannt werden. Deshalb ist es notwendig, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen von besonders qualifizierten Personen durchführen zu lassen.

Rechtlich geregelt sind diese Prüfungen in § 10 der BetrSichV für Arbeitsmittel. [12] Danach hat der Arbeitgeber (hier der Schul­träger) anhand einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben bzw. Betriebsanleitung des Herstellers

Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie
Anforderungen an die Befähigung der Prüfer (befähigte Person) zu ermitteln.

Bei üblicher bestimmungsgemäßer Nutzung, also normalen Umgebungs- und Betriebsbedingungen, kann im Schulsport bei der Einhaltung der bisher üblichen Prüffrist von zwölf Monaten davon ausgegangen werden, dass das Schutzziel erfüllt wird. Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich andere Fristen ergeben.

Der Begriff „Hauptinspektion“ ist für Sportstätten und Sportgeräte nirgendwo vorgegeben; diese Prüfung kann also auch anders bezeichnet werden. Der Begriff wurde gewählt, um den Rang und die Bedeutung dieser Prüfung hervorzuheben. Parallelen zur Prüfung von Spielplätzen, wo die vergleichbare Prüfung als „jährliche Hauptinspektion“ [13] bezeichnet wird, sind durchaus beabsichtigt. Obwohl der Prüfrhythmus von einem Jahr für Sportstätten und Sportgeräte durchaus üblich ist, wurde auf „jährlich“ verzichtet, da die Prüffrist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist und somit auch andere Fristen möglich sind.

Inspektion nach Instandsetzung

Instandsetzungen werden mit dem Ziel durchgeführt, den nutzungsfähigen Zustand wiederherzustellen. Dazu sind außer den Herstellern, sonstigen Fachunternehmen aber auch sachkundige Handwerker, z. B. vorgebildete Hallenwarte/Hausmeister, in der Lage. Sind besondere Tätigkeiten, wie z. B. Schweißarbeiten, erforderlich, muss das bei der Personalauswahl beachtet werden.

Natürlich besteht die Notwendigkeit, den Erfolg der Instand­setzung von einer befähigten Person analog den Regeln für Erst­inspektionen überprüfen zu lassen.

Außerordentliche Inspektionen

Nach Unfällen oder anderen besonderen Vorkommnissen kann es erforderlich sein, eine außerordentliche Prüfung von einer befähigten Person durchführen zu lassen, um die Unfallursachen zu ermitteln und beseitigen zu können.

Anlass für diese Inspektion können auch bekannt gewordene Unfälle oder Vorkommnisse an anderen Stellen sein.

Erfahrungen aus der Praxis

Leider ist das erläuterte mehrstufige System von Prüfungen in der Praxis noch nicht überall vollständig durchgesetzt. Erfahrungen zeigen, dass manche Schulträger bisher nur die Sportgeräte in die Prüfung einbeziehen, die Hallen und Freisportstätten aber außer Acht lassen. Ein Aufkleber an der Hallentür „Sportgeräte o. k.“ nützt nichts, wenn der Hallenboden stark verschlissen, kein Notruf absetzbar oder das Erste-Hilfe-Material unvollständig und überlagert ist.

Hinweis
Bei allen Überprüfungen sind die Sportstätten und Sportgeräte ganzheitlich als Komplex zu betrachten.

Der Schulträger ist für die Prüfung der Sportstätten und -geräte, die sich im Besitz von Vereinen befinden, nicht zuständig. Um aber auch hier maximale Sicherheit für alle Beteiligten zu erreichen, sollte die Nutzungsvereinbarung mit Sportvereinen auch Festlegungen zur Prüfung dieser Sportgeräte beinhalten. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Geräte auch im Schulsport zugänglich sind.

Anforderungen an Prüfer {Sicherheitsmanagement, Prüfer}

Wie schon im Abschnitt Hauptinspektion beschrieben, ist § 10 BetrSichV mit den dafür veröffentlichten Technischen Regeln für Betriebssicherheit einschlägig. Entsprechend der Allgemeinen Hinweise der DGUV Information 202-044 sind befähigte Personen bzw. ausreichend qualifizierte Fachunternehmen mit den Prüfungen der Sportstätten und Sportgeräte zu beauftragten.

In § 2 Abs. 6 BetrSichV wurde der Begriff zur Prüfung von befähigten Person eingeführt sowie beschrieben und in der TRBS 1203 konkretisiert. Befähigte Personen müssen über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung verfügen, die sie sich durch

Berufsausbildung,
Berufserfahrung und
zeitnahe berufliche Tätigkeit

erworben haben.

Den Beruf eines Sportstätten- und Sportgeräteprüfers gibt es nicht. Somit müssen die erforderlichen Kenntnisse auf eine andere geeignete Weise, i. d. R. durch eine Aus- und Fortbildung erworben werden. Dies betrifft im Besonderen die Kenntnis der einschlägigen Vorschrift und Normen.

Obwohl es für Sportstätten und Sportgeräte (noch) nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, sollte die sachkundige bzw. befähigte Person in Analogie zu DIN EN 1176-7:2020-06 [14] unabhängig und weisungsfrei in der Anwendung der Sachkunde sein. Dazu dürfen diese Personen weder an der Installation beteiligt gewesen noch für etwaige Nachbesserungen oder dadurch entstehende Kosten verantwortlich sein.

Für die befähigte Person zur Durchführung der Hauptinspektion von Sportstätten und Sportgeräten lassen sich folgende Merkmale definieren:

Sachkunde durch fachliche Ausbildung in Theorie und Praxis sowie regelmäßige Fortbildung und zeitnahe mehrjährige Berufserfahrung, Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Normen, hier insbesondere die Normenreihen DIN 18032 und 18035 mit den verschiedenen Ausgabejahren sowie die Sportgerätenormen
materielle Ausstattung mit Vorschriften und Normen sowie Prüfkörpern, Mess- und Hilfsmitteln, soweit erforderlich
geeignete Organisationsform zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Sicherstellung der Weisungsfreiheit
charakterliche Eignung, z. B. Zuverlässigkeit, Gründlichkeit, Sorgfalt Hinweis Befähigt sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Sportstätten und Sportgeräte besitzen und mit den einschlägigen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik so vertraut sind, dass sie den allgemeinen betriebssicheren Zustand der Prüfobjekte beurteilen können.

Da auch diese Definition noch Interpretationsspielraum zulässt und die Praxis gezeigt hat, dass ein Teil der Prüfer nicht über die nötigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, sollten weitere Kriterien, v. a. für die Ausbildung und Prüfung, analog zur Normenreihe DIN 79161 [15] herangezogen werden.

Dem Autor ist bekannt, dass sich Ausbildungsinstitute und Fachunternehmen um die Erarbeitung einer DIN SPEC für eine Befähigte Person zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten bemühen. Es wird angeregt diesbezüglich die Veröffentlichungen des Beuth-Verlags zu beobachten.

Bestellung von externen Prüfern (qualifizierte Fachunternehmen)

Grundsätzlich bleibt es dem Betreiber überlassen, wie er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt. Ergo ist es legitim, externes Personal zu verpflichten.

Aber auch in diesem Fall bleibt die Hauptverantwortung beim Betreiber: Er muss dafür sorgen, dass der ausgewählte Dienstleister tatsächlich in der Lage ist, die Hauptinspektion sachgerecht durchzuführen. Dazu sind vom Auftraggeber Vorgaben zu machen und der gesamte Prozess zu organisieren. Das Ganze wird als Auswahl- und Organisationsverantwortung bezeichnet und ist aus der Arbeitssicherheit bekannt.

Grundsätzlich muss das qualifizierte Fachunternehmen in seinem Angebot nachweisen, dass es befähigte Personen einsetzt, die entsprechend ausgestattet sind.

Leider erfüllen nicht alle Anbieter die gestellten Anforderungen an die Sachkunde und Mindestausstattung. Auch Schnäppchen-Angebote sollten kritisch hinterfragt werden.

Eine im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis [16] der Industrie- und Handelskammern (IHK) als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ für die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten aufgeführte Person verfügt nachweislich über die erforderliche Sachkunde.

Wer also eine Person mit einer der beiden vorgenannten Eigenschaften bestellt, kann zumindest den Anscheinsbeweis für die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl erbringen und damit nachweisen, dass er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Qualifikationen oder Bezeichnungen, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsingenieur, Sachverständiger oder Freier Sachverständiger, die für sich allein nicht automatisch auf die Sachkunde schließen lassen. Auch die Zugehörigkeit zu einer Prüforganisation ist nicht automatisch ein Sachkundenachweis.

Bitte prüfen Sie in jedem Einzelfall genau, ob die geforderte Qualifikation ausreicht. Die Hinweise für die Ausschreibung bieten weitere Anhaltspunkte für die Auswahl.

Was ist bei der Ausschreibung zu beachten?

Damit es später keine Probleme gibt, sollten möglichst alle für die Qualitätssicherung wichtigen Dinge bereits in die Ausschreibung aufgenommen werden.

Dazu gehören z. B.:

Qualifikation zur Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten Der Anbieter versichert, dass alle zur Hauptinspektion eingesetzten Personen die erforderliche Befähigung (Ausbildung und Erfahrung sowie Ausstattung) verfügen. Wenn zukünftig ggf. eine DIN SPEC veröffentlicht wird, sollten die dort beschriebenen Qualifikationsnachweise in Kopie eingereicht werden.
Qualifikation zur Prüfung anderer Geräte Der Anbieter versichert, dass er über die nötigen Vorschriften, Normen, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Hilfsmittel verfügt, um die evtl. vorhandenen anderen Geräte, Einrichtungen oder Parcours, wie z. B. Skateboard-Anlagen, Multisportgeräte oder Slackline-Systeme, prüfen und beurteilen zu können.
Vorschriften und Normen Der Anbieter versichert, dass er zur Erbringung der Leistung über die u. a. aufgeführten Vorschriften und Normen oder äquivalente Unterlagen verfügt, sofern diese für die Prüfaufgabe erforderlich sind. Es sind nur diejenigen Vorschriften und Normen erforderlich, die zum Zeitpunkt der Installation galten.
Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel Der Anbieter versichert, dass er über die nötigen Hilfsmittel, wie Prüfkörper, Mess- und Hilfsmittel, verfügt, sofern diese für die Prüfaufgabe erforderlich sind. Falls für diese Technik staatliche oder berufsgenossenschaftliche Prüfungen vorgeschrieben sind, z. B. für Leitern nach BetrSichV, versichert der Anbieter, dass diese Prüfungen durchgeführt werden.
Der Anbieter versichert, dass er bei Bedarf über weitere Prüfvorrichtungen und Messmittel verfügt, sofern diese von den Herstellern für die Hauptinspektion vorgeschrieben werden.
Anforderungen an die Dokumentation Der Anbieter fertigt einen Prüfbericht (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Der Prüfbericht“) an. Die Berichte sind binnen 14 Tagen nach der Prüfung dem Auftraggeber sowohl als Printexemplar als auch in digitaler Form zu übergeben.

Der Prüfbericht {Sicherheitsmanagement, Prüfbericht}

Nach DGUV Information 202-044 ist von der befähigten Person ein Prüfbefund zu erstellen. Die dort in Bezug auf festgestellte Mängel genannten Inhalte (Bedenken gegen die Weiternutzung, erforderliche Nachprüfungen) scheinen nicht ausreichend.

Es wird ein Prüfbericht in Anlehnung an Anhang A.3 DIN 79161‑1 vorgeschlagen, wie er für Spielplätze üblich sein sollte.

Anforderungen an den Prüfbericht

Identifizierung des Prüfberichts auf jeder Seite, z. B. durch die Bericht-Nummer in der Fußzeile
Verwendung des Begriffs „Hauptinspektion“ in der Überschrift
eindeutige Identifizierung der Sportstätte
Angabe von Prüfdatum und Berichtsdatum
Angabe des Betreibers und des Auftraggebers
Angaben zur befähigten Person
Angaben, ob die Herstellerdokumentation zu den Prüfobjekten vorlag
Auflistung weiterer Personen, die an der Prüfung teilgenommen haben
zu jedem festgestellten sicherheitstechnischen Mangel ist Folgendes erforderlich: • Beschreibung des Mangels, bei Erfordernis mit Foto • Angabe des Sollzustands durch ein Zitat aus Vorschriften oder Normen mit Angabe der Quelle • Vorschlag/Empfehlung, wie der Mangel zu beseitigen ist und in welcher Frist • ggf. Dokumentation veranlasster Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
Unterschrift der befähigten Person

Prüfberichte sollten in die Sportstättenakte aufgenommen werden und mindestens für die Dauer von zwei Prüfzyklen dort verbleiben.

Bewertung festgestellter Mängel und Fristen zur Abstellung

Die befähigte Person hat keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber dem Auftraggeber und darf keine Anordnungen zur Mängelbeseitigung treffen. Sie muss aber aufgrund ihrer Sachkunde die festgestellten Mängel bewerten und angemessene Fristen zur Beseitigung vorschlagen.

Lediglich bei Gefahr für Leben und Gesundheit (Gefahr im Verzug) sind Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Diese Anforderung ist nicht an die Qualifikation zur befähigten Person gebunden, sondern wird von jedermann erwartet.

Es kann die Bewertung der Mängel vereinfachen, wenn diese in Kategorien eingeteilt werden, denen bestimmte Prioritäten zugeordnet werden.

Die folgende Einteilung hat sich bewährt:

Priorität 1

Der Mangel hat unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit der Sport treibenden oder anderer Personen und es sind Sofortmaßnahmen notwendig. Beispiele sind:

verschlossene Notausgänge
Defekte an der elektrischen Anlage, die den Berührungsschutz beeinträchtigen
lose hängende Deckenteile
nicht gegen Umstürzen gesicherte Tore für Handball, Fußball oder Hockey
aufgesplitterte Wandverkleidungen oder Fußböden

Es ist nicht möglich, diesen Mängeln allein durch Nutzungseinschränkungen oder Festlegungen in der Hallenordnung zu begegnen.

Priorität 2a

Der Mangel hat direkten Einfluss auf die Sicherheit im Schulsport. Maßnahmen sind unmittelbar erforderlich. Es ist möglich, durch organisatorische Festlegungen kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Beispiele sind:

Kletterstangen vor der Wand bzw. im Spielfeld
fehlender Prallschutz
nicht ebenflächige Wände durch Einbausportgeräte, Heizkörper u. a. Dinge
Nichteinhalten der zusätzlichen hindernisfreien Abstände für die Spielsportarten oder der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände um Sportgeräte herum

Da die genannten Mängel i. d. R. nicht einfach, sondern nur im Rahmen einer Sanierung mittel- oder längerfristig zu beseitigen sind, bleibt als Alternative nur eine Nutzungseinschränkung. Diese kann sowohl das Verbot bestimmter Sportarten enthalten als auch die Information an den Sportlehrer/Übungsleiter, den Mängeln bei der Sportdurchführung Rechnung zu tragen.

Priorität 2b

Der Mangel hat direkten Einfluss auf die Sicherheit im Schulsport. Maßnahmen sind unmittelbar erforderlich. Es ist möglich, durch einfache technische Maßnahmen kurzfristig Abhilfe zu schaffen. Beispiele für technisch einfach beseitigbare Mängel sind:

Haken für Netze, Spanneinrichtungen o. Ä. an den Wänden bis in 2,0 m Höhe
an der Sporthalleninnenwand befestigte Sportgeräte (z. B. Steckreck)
Unordnung im Geräteraum bzw. keine Trennung von defekten und benutzbaren Sportgeräten

Im Unterschied zu Priorität 2a, bei der die Nutzer der Sporthallen lediglich verpflichtet werden, die Gegebenheiten bei der Sportdurchführung zu beachten, sollen Mängel der Priorität 2b umgehend beseitigt werden. Das setzt voraus, dass diese Maßnahmen mit vorhandenem Personal (Hausmeister, Hallenwart) leistbar sind, ihre Ausführung in vertretbarem Zeitumfang möglich ist und weder besondere Mittel noch Fachkenntnisse oder gar Planungen erfordern.

Entsprechende Maßnahmen zu den o. g. Beispielmängeln sind:

Ersatzloses Entfernen der Haken, Spanneinrichtungen u. a. Dinge, die die Ebenflächigkeit verletzen, aus dem Bereich bis 2,0 m (empfohlen: 2,5 m) Höhe. Verschließen der dadurch entstandenen Wandöffnungen. Im Einzelfall als Ersatz Anbringen von Wandschienen mit Prallschutzabdeckung und max. 8 mm Schlitzbreite.
Abbau in der Halle befindlicher Sportgeräte einschließlich der Halterungen und Verlagerung in den Geräteraum. Die in der Wand befindlichen Löcher der Verbindungselemente sind zu verschließen.
Herstellen der Grundordnung im Geräteraum, Erstellen eines Abstellplans und ggf. Markierung der Gerätestandorte auf dem Boden. Bild 3: Steckreck an der Wand befestigt - ein Mangel der Priorität 2b. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Priorität 3

Der Mangel beinhaltet keine unmittelbaren Gefahren für Sporttreibende oder Dritte, kann aber mittelbar Gefährdungen oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verursachen. Beispiele sind:

zu große Nachhallzeiten
kurzfristige Überschreitungen festgelegter Prüffristen (erhebliche Überschreitungen der Prüffristen sind Mängel der Priorität 2b)
kein barrierefreier Zugang
keine Schwarz-Weiß-Trennung

Aufgrund der geringeren Gefährdung und aufwendiger Mängelbeseitigung wird eine Abstellung in vielen Fällen erst bei einer umfassenden Sanierung möglich sein.

Die in den Gefährdungsbeurteilungen festzulegenden Fristen für die Mängelbeseitigung müssen auf die Priorität abgestimmt sein.

Folgende Fristen können als angemessen gelten:

Priorität Fristen für die Mängelbeseitigung
1 Die Mängel sind sofort zu beseitigen. Sollte das objektiv nicht möglich sein oder Fachpersonal erfordern, muss unbedingt verhindert werden, dass Personen in Gefahrenbereiche gelangen können. Das kann eine zeitweise Sperrung bestimmter Räume erforderlich machen oder die Außerbetriebnahme von Anlagen einschließlich deren Sicherung gegen Wiederinbetriebnahme.
2a Die zu treffenden organisatorischen Festlegungen zur Gefahrenabwehr sollen unmittelbar nach Feststellung erfolgen. Es ist die Schriftform zu wählen. In vielen Fällen wird die Festlegung die Hallenordnung ergänzen. Es ist zu sichern, dass alle Sportlehrer und Übungsleiter nachweisbar über die getroffenen Festlegungen unterwiesen werden. Dazu können Mitteilungen an die Schulleitung und weitere Nutzer eine geeignete Möglichkeit sein.
2b Die Beseitigung der Mängel ist unverzüglich einzuleiten. Dem Ausführenden sind genaue Angaben über die Reihenfolge der Arbeiten, das zu verwendende Material und die Abnahme zu machen. Da auch kurzfristige Bauarbeiten die Nutzung der Sporthalle erheblich stören können, ist eine Abstimmung mit den Nutzern unabdingbar. Vor der Wiederinbetriebnahme/Abnahme der Leistung sollte die Abnahme durch eine befähigte Person der Bauverwaltung oder Schulverwaltung stehen. Sekundärmaßnahmen, wie erforderliche Zusatzreinigung etc., sind zu beachten.
3 Mängel dieser Priorität sind spätestens bei Sanierung (Teil- oder Generalsanierung) abzuarbeiten. Soweit eine frühere Möglichkeit besteht, eignen sich z. B. die Sommerferien, um den Sportbetrieb nicht mehr als notwendig einzuschränken.

Prioritäten und Fristen

Zusammenfassung

Der Betreiber ist für die Sicherheit auf seinen Sportstätten verantwortlich. Zur Unfallverhütung und Haftungsvermeidung muss er ein Sicherheitsmanagement entwickeln. Ein wichtiger Bestandteil davon ist die Hauptinspektion. Diese muss von befähigten Personen durchgeführt werden. Diese müssen

über die nötige Qualifikation verfügen,
praktische Erfahrungen haben,
über die erforderlichen Vorschriften und Normen verfügen,
über die nötigen Hilfsmittel verfügen,
die für die Aufgabe wichtigen Charaktereigenschaften besitzen
die nötige Zeit zur Verfügung haben und
unabhängig sein in der Anwendung der Sachkunde.

Befähigte Personen können dem Unternehmen angehören. In diesem Fall kommt v. a. der Weisungsfreiheit und der eingeräumten Zeit eine große Rolle zu.

Bei der Auswahl externer Prüfer sollte Qualifikation vor Preis gelten. Es wird empfohlen, bereits in der Ausschreibung darauf zu achten, dass Anbieter mit zweifelhafter Qualifikation nicht zum Zuge kommen.

Fußnoten:

[1]

DIN EN 1176-7:2020-06 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb, Deutsche Fassung EN 1176-7:2020.

[2]

Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].

[3]

GAO – Sicherheitsmanagement von Spielplätzen, Teilnehmerunterlage.

[4]

de.wikipedia.org [Stand: Januar 2021].

[5]

Beispielhafte Auflistung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

[6]

BADK Sonderheft Organisation 2018 (Inhaltsverzeichnis abrufbar unter: www.badk.de [Stand: Januar 202]).

[7]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[8]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[9]

Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

[10]

Nach Ermittlung durch den Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS).

[11]

Vgl. auch § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3.

[12]

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 DGUV Vorschrift 1 gelten die im staatlichen Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Für Lehrkräfte sind Sportgeräte Arbeitsmittel. Nach Nr. 2.1 TRBS 1112 umfasst Instandhaltung insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

[13]

Vgl. DIN EN 1176-7 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb, Deutsche Fassung EN 1176-7:2020-06.

[14]

DIN EN 1176-7:2020-06 Spielplatzgeräte und Spielplatzböden – Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb.

[15]

DIN 79161-1:2018-05 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 1: Ausbildung und Schulung sowie DIN 79161-2:2018-05 Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern – Teil 2: Prüfung und Qualifizierungsnachweis.

[16]

Abrufbar unter: svv.ihk.de [Stand: Januar 2021].

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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