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Hallenordnung {Hallenordnung}

Eigentum verpflichtet. Es liegt im Interesse des Schulträgers, dass mit diesem Eigentum sorgsam umgegangen wird. Zu diesem Zweck erlassen die Rechtsträger eine Hallenordnung. Dabei ist es unerheblich, ob diese tatsächlich Hallenordnung, Benutzerordnung oder Hausordnung heißt – wichtig ist der Inhalt.

Die Hallenordnung ist für den Schulträger oder anderen Eigentümer aus der Sicht des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, aber auch für die Verkehrssicherungspflicht eine unverzichtbare organisatorische Maßnahme und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Überprüfung sind u. a. zu berücksichtigen:

Besondere Vorkommnisse bzw. Schadensmeldungen (z. B. Eintragungen im Belegbuch)
Unfallmeldungen (z. B. Eintragungen mittels Meldeblock)
Hinweise der Sicherheitsbeauftragten

Inhalt einer Hallenordnung

Zunächst muss aus dem Kopf hervorgehen, wer die Hallenordnung verfasst hat (z. B. Stadtverwaltung XY, Schul- und Sportamt).

Darauf folgt der Titel mit genauer Bezeichnung des Geltungsbereichs (z. B. Hallenordnung für die Dreifachsporthalle X).

Dann folgen die einzelnen Festlegungen zum allgemeinen Betrieb, nummeriert oder mit Paragrafen versehen in logischer Reihenfolge.

Folgende Reihenfolge kann sinnvoll sein:

1. Geltungsbereich
2. Zweck
3. Benutzungszeiten/Vergaben/Gebühren/Haftung/Unterhalt/Datenverarbeitung
4. Aufsicht
5. Nutzungsrechte
6. Verhalten in der Sporthalle
7. Pflichten der Nutzer
8. Erste Hilfe, Notfall
9. Störfälle, Beschädigungen
10. Unterweisungen
11. Inkrafttreten
12. Rechtsverbindliche Unterschrift

Werden von einem Eigentümer mehrere Sporthallen betrieben, hat es sich bewährt, eine allgemeine Sporthallenordnung und eine allgemeine Vergabe- und Gebührenordnung für alle Sporthallen zu erlassen. Diese allgemeinen Regulierungen sind durch hallenspezifische Ordnungen, die die für die jeweilige Sporthalle besondere Regelungen enthalten, zu ergänzen. Dies erleichtert regelmäßig die erforderlichen Unterweisungen und führt zu übersichtlicheren Aushängen.

Veröffentlichung der Hallenordnung

Damit die Hallenordnung von den Nutzern beachtet wird, muss sie in einem von allen Nutzern zwangsläufig zu begehenden Bereich ausgehangen werden. Ein Schaukasten oder das schwarze Brett im Eingangsbereich bieten sich dafür an.

Verpflichtung und Unterweisung der Nutzer

Da den Nutzern ihr Nutzungsrecht nur auf Antrag zugewiesen wird, sollte im Nutzungsvertrag die Einhaltung der Hallenordnung in der jeweils aktuellen Fassung zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Die Aufsichtspersonen sind entsprechend zu verpflichten und bezüglich ihrer Pflichten zu unterweisen. Die Anforderungen und die Festlegung, wer Aufsichtspersonen sind, sollten im Punkt Aufsicht in der Sporthallenordnung erfolgen. Als geeignete Aufsichtspersonen gelten Lehrer, lizenzierte Übungsleiter des Landessportbunds bzw. von Fachverbänden bzw. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen. Wer bzw. welche der vertragsschließenden Seiten die Unterweisung durchführt sollte vertraglich geregelt sein.

Bei Sporthallen auf Schulgrundstücken hat es sich bewährt, die Hallenordnung gemeinsam mit der Schule zu erarbeiten und vom Schulleiter mitunterzeichnen zu lassen. Dieser muss auch die Sportlehrer entsprechend unterweisen.

Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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